Diebstahl: Nach Bienenstich und Wertmarken nun Stromklau!

Arbeit geben, Lohn und Gehalt zahlen, Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten und, und, und – als Arbeitgeber oder/und Personalverantwortlicher hat man jede Menge zu tun und zu beachten. Gewinn soll es abwerfen, familienfreundlich soll es sein und damit steigen die Anforderungen an Sie und den Betrieb. Diebstahl durch die Beschäftigten ist an dieser Stelle nicht hilfreich, aber in vielen (?) Unternehmen an der Tagesordnung.

Gut, wenn man den Mitarbeitern viel Freiraum gewährt?

Das könnte langfristig zu Missverständnissen führen oder/und zu Klagen, denn ein Urteil des Arbeitsgerichtes Siegen (1 Ca 1070/09) bringt die Diskussion um Freiräume erneut zum Kochen. Ein langjährig der Firma zugehöriger Mitarbeiter hat seinen den Akku des Elektrorollers im Büro auf Kosten des Arbeitgebers aufgeladen. 1,8 Cent Verlust erlitt der Arbeitgeber. Die fristlose Kündigung wurde aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses ausgesprochen. Das Arbeitsgericht entschied die Kündigung aufzuheben und den Mann wiedereinzustellen.

Die Krux steckt hier im Detail!

Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl?

Im 1984 gesprochenen Bienenstich-Urteil war die Sache noch glasklar. Verkäuferin isst Kuchen ohne zu bezahlen. Das Bundesarbeitsgericht entschied damals, dass die fristlose Kündigung rechtens sei. Dagegen gab es im Fall von eingelösten Wertmarken die absolute Wende. Eine Kassiererin löste bei Tengelmann, dem Arbeitgeber, liegengebliebene Wertmarken ein und entnahm das Geld. Hier entschied das Gericht, dass die Kassiererin wiedereingestellt werden muss, weil sie bereits “zuvor 31 Jahre „beanstandungsfrei“ im Unternehmen gearbeitet hatte.

Und da genau beginnen die Probleme!

Als Arbeitgeber muss man sich im Klaren drüber sein, welche Konsequenzen Freizügigkeiten am Arbeitsplatz mit sich bringen. Wenn alle ihr Handy aufladen dürfen, darf auch der Akku vom Elektroroller in die Dose. So in etwa liest sich die Begründung des Gerichts. Dazu kommt, dass, wie auch im Tengelmann-Fall, langjährige Betriebszugehörigkeit ein Ausschlag für Milde war. Der Fachexperte für Arbeitsrecht Robert von Steinau-Steinrück zieht im Tagesspiegel seine Schlüsse und spricht über die aktuelle Rechtslage. Fakt ist, Diebstahl bleibt Diebstahl und gerade eine langjährige Betriebszugehörigkeit erschwert hier eher den Vertrauensbruch.


Tipp: Formulieren Sie Regeln für Privilegien und schreiben Sie diese notfalls für alle Mitarbeiter auf. Sie als Arbeitgeber entscheiden, wie viel Privates am Arbeitsplatz geht. Lassen Sie es auf jeden Fall ihre Mitarbeiter wissen und bedenken Sie, dass alle MitarbeiterInnen die gleichen Privilegien genießen soll(t)en.

Weitere Urteile rund um Diebstahl, Vertrauen und Arbeitsrecht

  • Elektroroller im Büro aufgeladen – Kündigung unwirksam (Landesarbeitsgericht Hamm Urteil [Aktenzeichen: 16 Sa 260/10])
  • Bundesarbeits­gericht lässt Revisionsverfahren im Fall “Emmely” zu (Bundesarbeitsgericht Beschluss [Aktenzeichen: 3 AZN 224/09])
  • Widerruflicher Vergleich im “Maultaschenfall” (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Vergleich [Aktenzeichen: 9 Sa 75/09])

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