Das derzeitige Berufsleben verlangt von den Arbeitnehmern immer mehr Mobilität, so dass berufsbedingte Reisetätigkeit oder der Einsatz an mehreren Tätigkeitsstätten an der Tagesordnung ist. Bislang kann ein Arbeitnehmer für Dienstreisen eine Verpflegungspauschale in Höhe von sechs, zwölf oder 24 Euro steuerlich geltend machen, je nach Dauer der Auswärtstätigkeit. Fahrten zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und anderen Tätigkeitsstätten sind als Reisekosten von der Steuer absetzbar.
[Update] Am Ende des Beitrages finden Sie den Verweis auf die Hinweise zur ab 1. Januar 2014 gültigen Reisekostenreform.
Am 19. September 2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen. Danach soll es für die Arbeitnehmer u. a. folgende steuerliche Verbesserungen geben:
- Der pauschal abziehbare Verpflegungsmehraufwand wird für eintägige Dienstreisen von mindestens acht Stunden auf zwölf Euro erhöht. Bei mehrtägigen Dienstreisen bleibt es bei einer Tagespauschale von 24 Euro.
- Fahrtkosten zwischen mehreren Betriebsstätten des Arbeitgebers können über die Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder den tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Davon profitieren zum Beispiel Filialleiter im Einzelhandel oder auch Mitarbeiter, die als „Springer“ in unterschiedlichen Geschäftsstellen eingesetzt werden. Ebenso sollen Arbeitnehmer mit weiträumigen Arbeitsgebieten, wie z.B. einem Hafen, ein Forstgebiet oder einem Kehr- oder Zustellbezirk, ihre Fahrten innerhalb dieses Gebiets als Reisekosten abziehen können.
„Wir begrüßen die Beschlüsse des Bundeskabinetts. Die bisherigen Pauschbeträge stammen – abgesehen von der Euro-Umrechnung – noch aus den 90iger Jahren des letzten Jahrtausends. Der Kabinettsbeschluss orientiert sich nun endlich an der Lebenswirklichkeit“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender.
Es bleibt abzuwarten und im Interesse aller Betroffenen zu hoffen, dass die vorgesehenen Änderungen tatsächlich umgesetzt werden und ab 2014 zur Anwendung kommen.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.
Ohne Bundesrat ist alles nichts
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23. November 2012 beschlossen dem “Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts” nicht zuzustimmen.
Der Bundesrat ist gegen die neue Pauschale von 12 €. Hintergrund der Ablehnung sind die dadurch entstehenden Steuermindereinnahmen.
Bei eintägigen Dienstreisen im Inland sollte es laut Gesetzesvorlage zukünftig nur noch einen Pauschbetrag von 12 € ab einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden geben. Bei mehrtägigen Dienstreisen im Inland sollte am An- und Abreisetag ebenfalls eine einheitliche Pauschale von 12 € ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit gelten.
Bisher ist es möglich ab 8 Stunden Abwesenheit eine Pauschale von 6 € und ab 14 Stunden Abwesenheit eine Pauschale von 12 € anzusetzen.
Der Bundesrat fordert nun die Absenkung der Pauschale von den geplanten 12 € auf 9 €.Außerdem soll die Pauschale bei der eintägigen Dienstreise erst ab einer Abwesenheit von 10 Stunden gezahlt werden.
Die Pauschale von 12 € gehe laut Bundesrat über die typischerweise tatsächlich anfallenden Kosten hinaus. Ein entsprechender Preisanstieg der Verpflegungskosten wurde zudem weder seitens der betrieblichen Praxis reklamiert, noch ist er statistisch nachgewiesen.
Das Gesetz wandert nun in den Vermittlungsauschuss , wo versucht wird einen Kompromiss zu finden.
2. Quelle: Melanie Heinemann von reisekosten.de
Update zur Reisekostenreform
Im Beitrag Die Reisekostenreform 2014 informieren wir über die ab 1. Januar 2014 geltende Rechtslage.