Meister-BAfÖG bzw. Aufstiegs-BAFÖG und Begabtenförderung

Das Meister-BAFÖG bzw. Aufstiegs-BAFÖG (seit August 2016) ist nicht nur im Lebensmittelhandel eine spannende Qualifizierungsmöglichkeit – auch, wenn es auf den ersten Blick schwer fällt im Supermarkt an Aufstieg zu denken. Vielen ist gar nicht bewusst, dass sie förderberechtigt sind. Allein bei dem Wort BAföG denken viele nur an eine Fördermöglichkeit für Studenten. 

Karriereplanung mit Facharbeiter

Wer jedoch (s)eine Karriere plant, sollte sich frühzeitig über Fortbildungsmöglichkeiten und deren Förderung informieren. Ihre berufliche Weiterbildung sichert den Arbeitsplatz und die fachliche Weiterentwicklung. Außerdem zahlen sich diese Angebote meist finanziell aus, weil Sie mit besserer Qualifikation auch besser bezahlt werden. Steuerlich sind berufliche Weiterbildungen absetzbar. Empfehlenswert ist auf jeden Fall eine frühzeitige Beantragung der Fördermittel. Aber auch wer bereits mitten in einer Weiterbildung steckt, hat noch Chancen auf Förderung nach dem Meister-BAföG. Es kann noch bis zum Ende des Lehrgangs beantragt werden.

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Das Meister-BAföG am Beispiel des Lebensmittelhandels

Bisher verbinden nur Wenige in der Branche mit dem Begriff „Meister-BAföG“ eine Fördermöglichkeit für eine Weiterbildung im Lebensmittelhandel. Dabei fallen die im Lebensmittelhandel bekanntesten Fortbildungsangebote unter die Förderbedingungen des Meister-BAföG. Aber auch Arbeitnehmer können von Zuschüssen zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren profitieren. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Erstausbildung beispielsweise zum Kaufmann im Einzelhandel. Jedoch werden im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) nur Lehrgänge gefördert, die mit einer anerkannten Fortbildungsprüfung enden. Hierzu zählen Ausbildungsgänge wie beispielsweise der geprüfte Handelsassistent oder der geprüfte Handelsfachwirt, die jeweils mit einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer abschließen.

Fernlehrgang ist möglich

Auch diejenigen, die sich für einen Fernlehrgang entscheiden – weil sie im Beruf nicht pausieren wollen oder können – sind berechtigt, die Förderung zu beantragen. Die Maßnahme muss jedoch mindestens 400 Unterrichtsstunden in Vollzeit und bei Teilzeitlehrgängen 150 Stunden umfassen. Gefördert werden zum einen die Lehrgangskosten und zum anderen, bei Vollzeitlehrgängen, der Lebensunterhalt. Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Förderbetrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 Euro vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent. Die verbleibenden 69,5 Prozent werden über ein zinsgünstiges Bankdarlehen finanziert.

Wie und wann zurückzahlen

Die Darlehen sowohl für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Der Unterhaltszuschuss beträgt 675 Euro für Alleinstehende oder 1.310 Euro für Verheirate mit zwei Kindern. Zwei Anreize machen das Meister-BaföG sehr interessant. Zum einen werden bei Bestehen der Prüfung 25 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Zum anderen werden vom Staat weitere 33 Prozent der Restdarlehenssumme nicht zurückgefordert, wenn bei Gründung oder Übernahme eines Unternehmens mindestens ein neuer sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter oder ein neuer Auszubildender eingestellt und dauerhaft beschäftigt wird.

P. S. Ab 01. August 2016 wird aus Meister-BAFÖG das Aufstiegs-BAföG. Die genauen aktuellsten Parameter zum Umfang der Förderung finden Sie hier.

[Update: 5. Juni 2011] Begabtenförderung berufliche Bildung

Die sogenannte Begabtenförderung ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und wird koordiniert von der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung – Gemeinnützige Gesellschaft mbH. Hierbei unterstützt ein Weiterbildungsstipendium junge Menschen bei der weiteren beruflichen Qualifizierung. Darüber hinaus gibt es für erfahrene Berufstätige die Möglichkeit ein Aufstiegsstipendium zu beantragen.

Das Weiterbildungsstipendium in der Praxis

Das Weiterbildungsstipendium fördert fachliche Weiterbildungen, wie zum Beispiel zum geprüften Handelsfachwirt, aber auch fachübergreifende Weiterbildungen, wie zum Beispiel EDV-Kurse oder Intensivsprachkurse. Im Rahmen eines Stipendiums können Sie Zuschüsse für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen beantragen. Ein Rechtsanspruch auf die Fördermittel besteht aber nicht, d. h. es können jährlich nur eine begrenzte Anzahl von Stipendien vergeben werden. Wichtig ist, dass die Förderung vor Beginn einer Maßnahme beantragt wird.

Die Zielgruppe

Für das Weiterbildungsstipendium müssen Sie unter 25 Jahre beim Zeitpunkt der Beantragung sein. Außerdem haben Sie Ihre Berufsabschlussprüfung mit einem Durchschnitt von mindestens 1,9 oder 87 Punkten abgeschlossen. Zu Ihren Gunsten spricht, dass Sie eine begründete Empfehlung des Arbeitgebers bzw. der Berufsfachschule Ihrem Antrag beilegen. Falls das nicht der Fall ist, weisen Sie bitte ein besonderes Ergebnis aus einem Leistungswettbewerb nach. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, finden Sie hier.  Ab Januar 2017 gilt ein neuer Gesamtförderbetrag von 7.200 Euro mit 10% Eigenanteil, der aber nicht den Gesamtförderbetrag schmälert.

Praxis im Lebensmittelhandel

Absolventen einer dualen Ausbildung im Lebensmittelhandel müssen sich bei der Stelle bewerben, bei der ihr Berufsausbildungsvertrag eingetragen war. In der Regel ist dies die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK). Gefördert werden jedoch nicht nur Fortbildungen der IHK. Auch die speziell für den Lebensmittelhandel angebotenen beruflichen Qualifizierungen wie beispielsweise die Bildungsmaßnahmen der Bundesfachschule des Lebensmittelhandels in Neuwied werden gefördert.

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Das Aufstiegsstipendium in der Praxis

Wenn Sie sich für das Aufstiegsstipendium interessieren, müssen Sie vor allem eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Aufstiegsfortbildung absolviert haben. Idealerweise haben Sie zudem mindestens 2 Jahre Berufserfahrung nach dem Abschluss Ihrer Ausbildung bzw. vor dem Beginn Ihres Studiums. Auch während des Hochschulstudiums können Sie sich bewerben, wenn Sie das zweite Semester noch nicht beendet haben. Auch beim Aufstiegsstipendium gilt: Gesamtergebnis mit mindestens Note 1,9 oder 87 Punkte und mehr. Ihr Arbeitgeber kann Sie mit einem begründeten Vorschlag bei der Bewerbung unterstützen. Vorrangig sollten Sie aber für die Bewerbung  in einem Leistungswettbewerb unter den ersten drei gewesen sein bzw. die geforderten Noten- und Punktedurchschnitte vorlegen. Gefördert werden nur Menschen, die zu diesem Personenkreis gehören.

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Mit dem Aufstiegsstipendium studieren

Generell wird mit diesem Stipendium ein Erststudium in Vollzeit oder berufsbegleitend an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gefördert. Studierende in Vollzeit erhalten monatlich 735 Euro plus 80 Euro Büchergeld. Für Ihre betreuungspflichtigen Kinder unter 10 Jahre wird ein Betreuungspauschale in Höhe von 130 Euro gewährt. Die Förderung einkommensunabhängig. Studieren Sie berufsbegleitend, erhalten Sie jährlich 2.400 Euro für Maßnahmekosten.

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