Das häusliche Arbeitszimmer und das Homeoffice sind spätestens seit der Coronapandemie ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags geworden. Doch das Jahressteuergesetz 2022 und das zugehörige BMF-Schreiben vom 15. August 2023 haben die steuerliche Behandlung grundlegend verändert. Für Dich als Unternehmerin oder Personalverantwortlicher bedeutet das: Ab 2023 gelten neue Regeln, die klare Chancen, aber auch mögliche Fallstricke bieten.
Die drei wichtigsten Fakten auf einen Blick
- Nur noch Mittelpunkt-Regel: Ein Arbeitszimmer kannst Du steuerlich ausschließlich absetzen, wenn es der berufliche Mittelpunkt ist.
- Jahrespauschale statt komplizierter Nachweise: 1.260 € Pauschale pro Person möglich – unabhängig von den tatsächlichen Kosten.
- Homeoffice-Pauschale bleibt Alternative: Wer keinen Mittelpunkt im Arbeitszimmer hat, kann weiterhin Tage pauschal absetzen.
Was ist ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer?
Damit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) überhaupt anerkannt werden, musst Du strenge Vorgaben erfüllen. Ein Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener, separater Raum in der Wohnung, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Schreibtisch im Schlafzimmer reichen nicht aus – selbst eine geringe private Nutzung von mehr als 10 % führt dazu, dass das Finanzamt den Abzug verweigert.
Das bestätigt auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Mehrfach haben die Gerichte betont: Entscheidend ist der enge Bezug zur häuslichen Sphäre. Selbst wenn das Büro in einer zweiten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus lag und über einen separaten Eingang erreichbar war, wertete der BFH dies noch als häusliches Arbeitszimmer („Bademantel-Urteil“). Damit war der Abzug begrenzt – damals noch auf 1.250 Euro.
Die Rechtsprechung zeigt, wie eng das Finanzamt prüft: Nur Räume, die wirklich klar vom Privatleben getrennt sind, haben steuerlichen Bestand.
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Das Ende des 1.250-Euro-Abzugs
Bis Ende 2022 galt noch die Regel: Auch wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit war, konnten bis zu 1.250 € angesetzt werden – etwa bei Lehrer*innen oder Außendienstmitarbeitenden.
Ab 2023 ist Schluss damit: Ohne Mittelpunktfunktion gibt es keine steuerliche Anerkennung mehr.
Die Jahrespauschale: Einfach, aber nicht immer am günstigsten
Statt komplizierter Kostenberechnungen (Miete, Heizkosten, Grundsteuer etc.) gibt es ab 2023 die 1.260-Euro-Pauschale pro Jahr. Sie gilt nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt.
Vorteil: Weniger Nachweisaufwand.
Nachteil: Wer hohe tatsächliche Kosten hat, sollte prüfen, ob eine Einzelabrechnung nicht vorteilhafter wäre.
Nutzung durch mehrere Personen
Teilen sich zwei Personen ein Arbeitszimmer, darf jede Person die volle Pauschale oder die tatsächlichen Kosten ansetzen – aber nur, wenn das Büro für beide den Mittelpunkt darstellt.
Beispiel: Zwei Ingenieur*innen arbeiten ausschließlich im häuslichen Büro. Jeder kann 1.260 € geltend machen → zusammen 2.520 EUR.
Knifflig wird es, wenn nur eine Person im Haushalt den beruflichen Mittelpunkt dort hat. Dann sind die Aufwendungen nur teilweise abzugsfähig.
Teilweiser Mittelpunkt: Zeitanteilige Berechnung
Oft ändert sich die Nutzung im Laufe des Jahres – etwa bei Jobwechsel, Elternzeit oder Außendienst. In diesen Fällen wird die Jahrespauschale zeitanteilig gekürzt. Ergänzend können einzelne Tage über die Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro) geltend gemacht werden.
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Renovierung und Ausstattung: Was gilt steuerlich?
Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z. B. Möbel, Lampen) und anteilige Aufwendungen für Miete, Strom oder Müllabfuhr sind abziehbar – solange die strengen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der BFH hat aber mehrfach klargestellt: Renovierungskosten privater Räume (z. B. Badezimmer oder Flur) dürfen nicht anteilig fürs Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Nur wenn ganze Gebäudeteile gemeinsam genutzt werden, kann eine anteilige Berücksichtigung erfolgen.
Homeoffice statt Arbeitszimmer: Die Tagespauschale
Wer kein anerkanntes Arbeitszimmer hat oder dessen Nutzung nicht den Mittelpunkt darstellt, kann die Homeoffice-Tagespauschale nutzen: 6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro im Jahr. Das ist insbesondere interessant für Beschäftigte, die nur gelegentlich von zu Hause arbeiten, oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig im Betrieb oder bei Kunden stattfindet.
Warum Arbeitgeber*innen das Thema kennen sollten
Gerade kleine und mittelständische Betriebe sind auf zufriedene Mitarbeitende angewiesen. Flexible Homeoffice-Regelungen sind ein Wettbewerbsvorteil – umso mehr, wenn auch die steuerliche Seite klar kommuniziert wird.
Denn viele Mitarbeitende wissen nicht:
- Ein Schreibtisch im Wohnzimmer bringt steuerlich nichts.
- Ein echtes Arbeitszimmer oder die Tagespauschale können aber bares Geld wert sein.
Unternehmen, die ihre Beschäftigten hier aktiv unterstützen, fördern nicht nur Transparenz, sondern auch die wirtschaftliche Entlastung ihrer Teams – ganz im Sinne einer lebensphasenorientierten Personalpolitik.
Fazit: Klare Regeln, flexible Nutzung
Ab 2023 gilt:
- Nur echte Arbeitszimmer mit Mittelpunktfunktion sind steuerlich voll abzugsfähig.
- Die 1.260-Euro-Jahrespauschale sorgt für Vereinfachung.
- Wer sie nicht nutzen kann, greift auf die Tagespauschale zurück.
- Renovierungen oder Ausstattungen haben nur dann steuerliche Wirkung, wenn sie wirklich das Arbeitszimmer betreffen.
Für Dich als Unternehmerin oder Personalverantwortlicher heißt das:
- Kläre Mitarbeitende über die steuerlichen Optionen auf.
- Nutze die Pauschalen gezielt für Deine eigene Steuerplanung.
- Achte bei Renovierungen und geteilten Arbeitszimmern auf die Details.
So wird das häusliche Arbeitszimmer nicht nur ein Arbeitsplatz, sondern auch ein Element wirtschaftlicher Planungssicherheit – sowohl für Beschäftigte als auch für Betriebe.
Als besonderen Service haben die Fachkräftesicherer für Dich eine kurze Checkliste zur Weitergabe an Deine Mitarbeitenden vorbereitet. Ganz ohne Registrierung kannst Du sie in der familienfreund-Cloud herunterladen.