Die Vergütung vom Arbeitsweg für die Mitarbeitergewinnung im Außendienst

Die Vergütung vom Arbeitsweg kann ausschlaggebend für die Mitarbeitergewinnung im Außendienst sein. Gerade, wenn Sie Mitarbeiter für den Außendienst suchen, spielen die Arbeitszeiten und Bedingungen für das „Ja“ zur Tätigkeit eine große Rolle.

Was gesetzlich zur Vergütung vom Arbeitsweg geregelt ist

Wer gute Mitarbeiter gewinnen möchte, muss sich als Arbeitgeber Gedanken machen, wie er zukünftige Mitarbeiter dazu bringt bei sich anzufangen. Arbeitgeber, die gute geregelte Arbeitsbedingungen und flexible Arbeitszeiten bieten, sind deutlich im Vorteil. Stellen, die weniger attraktiv erscheinen, sind zukünftig noch schwerer zu besetzen. Bei der Vergütung vom Arbeitsweg sind Sie als Arbeitgeber insoweit in der Komfortzone, dass diese weg fällt, wenn Ihr Arbeitnehmer von seiner privaten Wohnstätte direkt zu einer festen Arbeitsstätte fährt. Ihr Arbeitnehmer kann in Folge die sogenannte Entfernungspauschale pauschal in Höhe von aktuell 0,30 Euro je Kilometer als Werbungskosten bei seiner Lohnsteuer angeben. Die Fortbewegungsart mit der er seinen Arbeitsweg absolviert, ist hier egal.

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Was aber, wenn Sie keine Arbeitsstätte bzw. Regionalbüro haben und Ihre Mitarbeiter von zu Hause direkt zum ersten Kunden fahren?

EuGH: Der Arbeitsweg im Außendienst ist Arbeitszeit

Nach § 670 bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Sie zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Ihres Mitarbeiters verpflichtet. Das betrifft z. B. alle dienstlichen Fahrten, die Ihr Arbeitnehmer in Ihrem Auftrag durchführt. Dazu gehört,  wie der EuGH (AZ. C-266/14) befand, die Vergütung vom Arbeitsweg bei der ersten Anfahrt zum und bei der letzten Abfahrt vom Kunden zum Wohnort des Außendienstmitarbeiters. Denn Mitarbeiter ohne festen Arbeitsort unterliegen generell während Fahrtätigkeiten den Weisungen durch Sie als Arbeitgeber.

Kann die Vergütungspflicht mittels Betriebsvereinbarung gekürzt werden?

„Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG* unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.“ Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, 5. Senat, vom 18.3.2020 – 5 AZR 36/19

Die Vergütung vom Arbeitsweg zur Gewinnung nutzen

Für Ihre Mitarbeitergewinnungsstrategie ist diese Information insofern wichtig, dass Sie natürlich auch mit Selbstverständlichkeiten für Ihre Stellen werben dürfen. Zur Gewinnung neuer Mitarbeiter für Ihren Außendienst ist das vielleicht das richtige Argument bei Ihnen anzufangen. Je differenzierter und konkreter Sie Ihre Zielgruppe für Ihre offenen Stellen ansprechen, um so größer ist die Aussicht eine offene Stelle fachkundig zu besetzen. Dafür unterstützen wir Sie beim Erstellen Ihrer Karriereseite bzw. Ihrer Stellenanzeige. Gern beraten wir Sie, wie Sie Online am besten zur neuen Fachkraft kommen.

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