Streit um Anwaltshonorar – Ist ein Stundenhonorar zulässig?

Eine Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mandanten, die darauf abzielt, dass für eine Vertretung vor Gericht geringere Gebühren zu zahlen sind als gesetzlich vorgeschrieben, ist nichtig. Das hat das Amtsgericht München mit einem 28.06.2011 veröffentlichten Urteil vom 3.März 2011 entschieden (Az.: 223 C 21648/10).

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit einem Mandanten wegen dessen Vertretung vor Gericht anstatt der in der im Rechtsanwaltsvergütungs-Gesetz vorgesehenen Gebühren als Anwaltshonorar ein Stundenhonorar in Höhe von 220 Euro vereinbart hatte.

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Eigentor

Die Gebührenvereinbarung enthielt ursprünglich eine Klausel, wonach als Mindestentgelt das gesetzliche Honorar gelten sollte. Doch weil der Mandant des Klägers davon ausging, dass die Sache schnell erledigt sein werde, drängte er darauf, dass diese Klausel gestrichen wurde. Um das Mandat nicht zu verlieren, ließ sich der Anwalt darauf ein. Doch die Sache entwickelte sich anders als gedacht. Weil der Rechtsstreit deutlich aufwändiger war als ursprünglich angenommen, berechnete der Anwalt seinem Mandanten schließlich 9.680 Euro an Gebühren. Doch dieses Anwaltshonorar wollte der Mandant nicht zahlen. Denn nach der Gebührenordnung hätten dem Anwalt lediglich 3.135 Euro zugestanden. Der Anwalt bestand jedoch auf Zahlung des von ihm in Rechnung gestellten Betrages. In seiner beim Amtsgericht München eingereichten Klage berief er sich auf die mit seinem Mandanten vereinbarte Honorarvereinbarung. Zu Unrecht, befand der zuständige Richter. Er wies die Klage als unbegründet zurück.

Unwirksame Vereinbarung

Nach Überzeugung des Gerichts ist die zwischen dem Kläger und seinem Mandanten geschlossene Vereinbarung unwirksam. Denn sie verstößt gegen § 49b BRAO (Bundesrechtsanwalts-Ordnung). Danach ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern als das Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz vorsieht. „Sinn der Regelung ist die Verhinderung eines Preiswettbewerbs um Mandate und damit der Schutz der Rechtspflege als solche. Daher darf gerade in gerichtlichen Angelegenheiten keine niedrigere Gebühr als Anwaltshonorar vereinbart werden als gesetzlich vorgesehen“, so das Gericht.

In dem zu entscheidenden Fall ist es unerheblich, dass der Anwalt entsprechend der mit seinem Mandanten getroffenen Vereinbarung ein deutlich höheres Honorar berechnen konnte. Denn zum Zeitpunkt der Absprache gingen beide Parteien von einem niedrigerem als dem gesetzlichen Mindesthonorar aus. Die Vereinbarung ist daher nichtig. Denn ein Rechtsanwalt muss seine Berufspflichten kennen. Er hätte seinen Mandanten folglich auf die Unzulässigkeit der Honorarvereinbarung hinweisen müssen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das gesamte Urteil ist bei openjur.de unter http://openjur.de/u/166322.html abrufbar und das Foto wurde uns von Michael Feseker unter CC Attribution-NoDerivs 3.0 Unported (CC BY-ND 3.0) zur Verfügung gestellt.

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