Die Ausnahmen der Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen entsprechen in aktueller Ausgestaltung nicht dem grundrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. So entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil am Mittwoch (Az. 1 BvL 21/12). Erben von Betriebsvermögen würden gegenüber solchen von Privatvermögen zu sehr mit Steuerprivilegien verschont.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesfinanzhof nicht über Steuerbegünstigungen zu entscheiden. Er hielt es jedoch für problematisch, dass der Kläger, ein Erbe mit Steuerklasse II, regulär 30 Prozent Erbschaftssteuer zahlen müsse. Wäre dasselbe Erbe aber entsprechend als Betriebsvermögen gestaltet gewesen, hätte er sämtliche dafür geltende Steuerprivilegien nutzen können und steuerfrei erben können. Ob das mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist, sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
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Steuerprivilegien bleiben, werden aber stärker geprüft
Dieses schuf erst 2009 Regelungen, die vererbtes Betriebsvermögen verschonen, um etwa Arbeitsplätze im Erbfall nicht zu gefährden. Daher seien die Privilegien an sich nicht verfassungswidrig, wohl aber die aktuelle Form: Die Erbschaftssteuer wurde ganz oder bis zu 85 Prozent erlassen, wenn das Lohnniveau mehrere Jahre konstant bleibt. Großunternehmen müssen zukünftig geprüft werden, ob die Verschonung noch verhältnismäßig ist.
Kleinere Unternehmen mit bis zu 20 Angestellten können bislang von den Privilegien profitieren, ohne die Löhne stabil zu halten. Sie machen aber 90 Prozent aller Unternehmen aus und sind daher nicht mehr die Ausnahme von der Regel. Auch hier müsse die Mitarbeitergröße deutlich reduziert werden, das Bundesverfassungsgericht kippte daher die aktuelle Regelung.
Der Gesetzgeber hat für diese „Bedürfnisprüfung“ nun Kriterien aufzustellen und außerdem die Grenzen zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen eindeutig zu definieren. Die Karlsruher Verfassungsrichter machten hierfür konkrete Vorschläge.
Kein künstliches Betriebsvermögen mehr mit Wertpapieren oder Kunstgegenständen
Macht das sogenannte Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent aus, soll auch dieses nicht mehr bevorzugt werden. Dazu zählen etwa Immobilien, Geschäftsguthaben oder Kunstgegenstände, was bislang dazu führte, das Privatvermögen dem Betriebsvermögen zugerechnet wurde. Der Gesetzgeber soll die steuerfreie Quote des „nicht betriebsnotwendigen“ Vermögens senken. Bis zum 30. Juni 2016 hat der Gesetzgeber Zeit, die Gesetze an dieses Urteil anzupassen.
Manuel Christa