Schnell ist es passiert: Die Kaffeetasse kippt um und der Laptop stellt den Dienst ein. Oder ein Stolperer und die Konservendose verletzt den Kunden im Geschäft. Durch ein Missgeschick oder einen Arbeitsunfall kann es zu Personen- und Vermögensschäden am Arbeitsplatz kommen. Die Frage steht nun im Raum: Wer kommt für den Schaden auf? Wie immer in der Juristerei lautet die Antwort: Es kommt darauf an.
Ein gutes Netzwerk
Im Netzwerk der familienfreund KG sind natürlich auch Rechtsanwälte, die sich auf verschiedene Arbeitsgebiete konzentriert haben. Eine pauschale Antwort, wer für Personen- und/oder Sachschäden aufkommt, können diese aber auch nicht geben. Bei der Frage der Arbeitnehmerhaftung muss im ersten Schritt zwischen den Schäden an Personen und Vermögen unterschieden werden. Danach muss beurteilt werden, ob die Verursachung des Schadens wirklich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand. Zuguterletzt muss sich der verursacher fragen lassen, eine Fahrlässigkeit (unterschieden wird leicht, mittel, grob) oder sogar Vorsatz vorlag.
Ich bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Haftungsmodell in 3 Stufen
Die gültige Rechtsprechung hat bei einem Schaden an Sachen und Vermögen ein Haftungsmodell in 3 Stufen entwickelt. Je nach dem Grad der Verschuldung haftet der Arbeitnehmer gar nicht, anteilig oder voll. Im Gegensatz hierzu kommt bei Personenschäden zunächst die Berufsgenossenschaft auf. Bei grober Fahrlässigkeit wird diese den Arbeitnehmer zur Verantwortung ziehen.
Das oben beschriebene, dreistufige Haftungsmodell funktioniert allerdings nicht, wenn dem Kunden als Dritten ein Schaden zugeführt wird. In diesem Fall haftet zunächst der Verursacher. „Haftet der Arbeitnehmer aber nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber gar nicht oder nur anteilig, dann hat er gegen diesen einen Anspruch auf entsprechende Freistellung.“, so die Anwälte.
In der Privathaftpflichtversicherung kann sich der Arbeitnehmer zusätzlich gegen Ansprüche von Kollegen versichern, wenn deren Sachen beschädigt werden.
Im öffentlichen Dienst empfiehlt sich eine Diensthaftpflicht als Zusatzbaustein, um Rückgriffe durch den Dienstherrn abzufedern.