Niederländer beschließen Rechtsanspruch auf Home Office

Unser Nachbarland macht es vor: Die Niederlande führt den Rechtsanspruch auf Home Office ein, um die Vereinbarkeit von Job und Familie zu verbessern. Diesem Beispiel folgen inzwischen auch viele deutsche Arbeitgeber und ermöglichen Heimarbeit. Doch was ist, rechtlich gesehen, dabei zu beachten?

Bereits jeder 4. deutsche Beschäftigte arbeitet ab und an von zu Hause

Ab Juli 2015 dürfen Niederländer für die Pflege von Angehörigen oder bei Krankheit der Kinder zu Hause im Home Office arbeiten – sofern sie ihr Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und sich ihre Arbeit auch von zu Hause aus durchführen lässt. Gegen diesen Rechtsanspruch auf Home Office dürfen auch keine betrieblichen Gründe sprechen.

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In Deutschland nutzt bereits jeder vierte Angestellte hin und wieder die Möglichkeit, auch von zu Hause aus zu arbeiten. Das ergab eine repräsentative Befragung des Branchenverbands Bitkom. Und schon jeder Achte arbeitet regelmäßig an einem festen Tag in der Woche oder im Monat im Home Office.

Einen Rechtsanspruch gibt es darauf allerdings in Deutschland nicht. In einigen Branchen ist das Home Office besonders verbreitet, zum Beispiel in der IT-Branche. Vorteile gibt es für beide Seiten: Eltern können Krankentage der Kinder oder Schließungen des Kindergartens besser überbrücken und Arbeitgeber profitieren davon, dass der Mitarbeiter nicht ganz ausfällt.

Häusliches Arbeitszimmer nur bedingt steuerlich absetzbar

Solch ein Home Office bringt aber auch einige Probleme mit sich: Wer übernimmt zum Beispiel die Kosten, die für ein Home Office anfallen? Dazu zählen die Anschaffung der erforderlichen Büromöbel (zum Beispiel von Neckermann) oder die Telefonrechnung und die anteilige Miete. Wird Letztere nicht vom Arbeitgeber übernommen, kann der Heimarbeiter den Mietanteil steuerlich geltend machen, wenn das heimische Arbeitszimmer im Mittelpunkt seiner Tätigkeit steht.

Meistens sind die Kosten aber nur bedingt absetzbar. Überlässt zum Beispiel der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine komplette Büroeinrichtung, so muss dieser sie über seine Gehaltsabrechnung als geldwerten Vorteil versteuern. Bei der Überlassung nur einzelner Geräte ist hingegen nichts zu versteuern.

Zu weiteren Aspekten können Sie sich auf unserer Themenseite Homeoffice informieren.

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