Wichtiges zum Newsletter: Einwilligung des Adressaten muss laut UWG vorliegen

Sehr geehrte UnternehmerInnen…So begann im April 2010 eine Mail von der IHK Leipzig. Die IHK informierte Sie, liebe Newsletterabonnement, über eine Änderung im Gesetz zum unlauterem Wettbewerb. §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG enthält Regelungen und Normen für unzumutbare Belästigungen.

Im Wesentlichen sagt dieser Abs. 2 Nr. 3, dass vor dem Versenden von Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen muss. Das bezieht sich auf die Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post. Damit ist das Versenden von Newslettern an andere Unternehmen und Geschäftspartner generell genehmigungsbedürftig. Zur Sicherheit fordert die IHK eine schriftliche Zustimmung des Newsletterempfängers und informiert mit einem Infoblatt .

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
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Und es gibt noch mehr Konsequenzen

Diese Änderungen im Gesetz zum unlauterem Wettbewerb macht es Unternehmen in Deutschland noch schwerer Kunden bzw. Lieferanten zu gewinnen. Auch, wenn kein böswilliges Interesse besteht einen anderen zu schädigen bzw. zu belästigen, rechtfertigt auch ein einmaliger positiver Geschäftskontakt nicht mehr, dass man mit den Adressdaten elektronische Post, wie Emails oder Newsletter zusendet. Ein einfaches Mailing ist nun nicht mehr so ohne weiteres möglich. Das Versenden von Faxen mit der Empfehlung zum Kauf von entsprechenden Angeboten oder Produkten setzt eine ausdrückliche Zusage des Empfängers voraus. Wenn Sie Ihre Kunden und potentiellen Kunden erreichen wollen, bleibt Ihnen nur noch der postalische Weg.

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