Das Internet ist nicht nur ein wichtiges, häufig unverzichtbares Kommunikationsmittel, es enthält auch viele Kostenfallen, auch solche, die gerade auf Freiberufler und Gewerbetreibende abzielen.
Eine dieser Methoden bestand darin, Freiberuflern und Gewerbetreibenden Formulare für eine Eintragung in einem Branchenverzeichnis bzw. in einer Gewerbedatenbank zu übersenden, wobei sich erst bei genauem Hinsehen aus dem Kleingedruckten ergab, dass mit der Rücksendung des Eintragungsantrages ein entgeltlicher Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und nicht unerheblichen Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro pro Jahr abgeschlossen wird.
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Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet, der nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat, nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305 c Abs. 1 BGB). Im Hinblick darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird nach diesem Urteil eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2012, VII ZR 262/11).
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Hans Herbert Coen
Rechtsanwalt
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