Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig

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Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden sind und bleiben verboten, wenn der Anrufer vor dem Gespräch nicht davon ausgehen kann, dass der Anzurufende mit dem Gespräch einverstanden sein wird. Die Folge eines solchen Anrufs bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige und unzumutbare Belästigung angesehen werden. Werbeanrufe sind bei Gewerbetreibenden einfach unzumutbar.

Schnell mal anrufen

Wer eine Firma hat, kennt die Situation nur allzu gut. Obwohl man nur Handverlesen und gezielt seine Daten zur Verfügung stellt, häufen sich mit den Jahren die Werbeanrufe fremder Unternehmen und Anbieter. Vom Einzelkaufmann bis zur GmbH landet auf der Mailbox, dem Fax oder Telefon jede Menge unverlangtes. Am besten sind dann immer die sogenannten Cold Calls -kurz Kaltanrufe, die nichts anderes bezwecken als eine Leistung oder bestimmte Ware zu verkaufen. Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden, wie Ihnen, stören unter Umständen das Tagesgeschäft. Sie halten auf und Sie müssen Ihre Zeit mit etwas oder jemanden verbringen, dem Sie keine widmen wollten.

Wer ruft Sie an und warum?

Als Unternehmer müssen Sie sich nicht mit den sogenannten Kaltanrufen befassen. Im Gegenteil Sie können der Nutzung Ihrer Telefonnummer sogar widersprechen und sich weitere Anrufe verbitten. Natürlich können Sie den Anrufer auch abmahnen. Beliebte Einstieg bei so einem nicht erwünschten Telefonat sind unter anderen:

  1. Optimierungsangebote
  2. Erweiterung des nicht vorhandenen Fuhrparks
  3. die Frage nach Einträgen in Verzeichnisse bzw. Branchenbücher
  4. Angebote für Büromaterial, Drucker, Toner, Kopierer, Kaffeeautomaten etc.
  5. die Frage, wer im Unternehmen für Abteilung xy zuständig ist usw.

Ein aktueller Fall

Im vorliegendem Fall veranlasste ein Unternehmer bei der Gestaltung seines Internetauftritts durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über mehrere Suchmaschinen gefunden werden konnten. Darunter auch die Suchmaschine des Beklagten. Dieser rief bei dem Unternehmer an, um die Daten abzugleichen. Er verfolgte nebenbei aber auch den Zweck, den angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine des Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Einer der Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden, die zukünftig zu unterlassen sind. Ist ein Gewerbetreibender auf einer der vielen möglichen Suchmaschinen gelistet, so kann laut Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er mit Anrufen zur Überprüfung der Daten einverstanden ist, wenn auf demselben Wege gleichzeitig ein Angebot entgeltlicher Leistungen unterbreitet werden soll. Werbeanrufe zu Verkaufszwecken sind zu unterlassen.

BGH, Urteil vom 20.9.2007, Az: I ZR 88/05

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