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Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden sind und bleiben verboten, wenn der Anrufer vor dem Gespräch nicht davon ausgehen kann, dass der Anzurufende mit dem Gespräch einverstanden sein wird. Die Folge eines solchen Anrufs bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige und unzumutbare Belästigung angesehen werden. Werbeanrufe sind bei Gewerbetreibenden einfach unzumutbar.
Schnell mal anrufen
Wer eine Firma hat, kennt die Situation nur allzu gut. Obwohl man nur handverlesen und gezielt seine Daten zur Verfügung stellt, häufen sich mit den Jahren die Werbeanrufe fremder Unternehmen und Anbieter. Vom Einzelkaufmann bis zur GmbH landet auf der Mailbox, dem Fax oder Telefon jede Menge unverlangtes. Am besten sind dann immer die sogenannten Cold Calls -kurz Kaltanrufe, die nichts anderes bezwecken als eine Leistung oder bestimmte Ware zu verkaufen. Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden, wie Ihnen, stören unter Umständen das Tagesgeschäft. Sie halten auf und Sie müssen Ihre Zeit mit etwas oder jemanden verbringen, dem Sie keine widmen wollten.
Ich bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Wer ruft Sie an und warum?
Als Unternehmer müssen Sie sich nicht mit den sogenannten Kaltanrufen befassen. Im Gegenteil, Sie können der Nutzung Ihrer Telefonnummer sogar widersprechen und sich weitere Anrufe verbitten. Natürlich können Sie den Anrufer auch abmahnen. Beliebte Einstiege bei so einem nicht erwünschten Telefonat sind unter anderem:
- Optimierungsangebote
- Erweiterung des nicht vorhandenen Fuhrparks
- die Frage nach Einträgen in Verzeichnisse bzw. Branchenbücher
- Angebote für Büromaterial, Drucker, Toner, Kopierer, Kaffeeautomaten etc.
- die Frage, wer im Unternehmen für Abteilung xy zuständig ist usw.
Ein aktueller Fall
Im vorliegendem Fall veranlasste ein Unternehmer bei der Gestaltung seines Internetauftritts durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über mehrere Suchmaschinen gefunden werden konnten. Darunter auch die Suchmaschine des Beklagten. Dieser rief bei dem Unternehmer an, um die Daten abzugleichen. Er verfolgte nebenbei aber auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine des Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Einer der Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden, die zukünftig zu unterlassen sind. Ist ein Gewerbetreibender auf einer der vielen möglichen Suchmaschinen gelistet, so kann laut Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er mit Anrufen zur Überprüfung der Daten einverstanden ist, wenn auf demselben Wege gleichzeitig ein Angebot entgeltlicher Leistungen unterbreitet werden soll.
Fazit zu »Werbeanruf verboten!«
BGH, Urteil vom 20.9.2007, Az: I ZR 88/05 ⇒ Werbeanrufe zu Verkaufszwecken sind zu unterlassen.
Hilfe vom Business Concierge
Moderne Telefonanlagen und Telefone lassen sich mit Software und Datenbanken steuern, sodass öffentlich bekannte Störer gar nicht erst zu Ihnen durchdringen. Im Rahmen vom Business Concierge helfen wir Ihnen gern mit entsprechenden Informationen und Anbietern.