Vertrauen und Vertrauensverlust: Schlüssel zur Mitarbeiterbindung und Unternehmensleistung

weißer Stein mit Beschriftung Vertrauen zwischen schwarzen Steinen als Sinnbild für Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgt für Mitarbeiterbindung (c) Pixel2013

Vertrauen ist das Fundament einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es beeinflusst nicht nur die Mitarbeiterbindung, sondern auch die gesamte Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Der Vertrauensverlust, insbesondere durch Fehlverhalten wie Diebstahl und Betrug, kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung von Vertrauen im Arbeitsverhältnis, die Auswirkungen von Vertrauensverlust und zeigt anhand von Urteilen die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie arbeitsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten für Personalverantwortliche und Führungskräfte auf.

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Berufsrechtsschutz: die Versicherung für Arbeitnehmer

Berufsrechtsschutz

Kein Arbeitnehmer gerät gerne in Konfliktsituationen mit seinem Arbeitgeber. In manchen Fällen lässt sich Ärger jedoch nicht vermeiden. Dann ist es sinnvoll, im Vorfeld eine Berufsrechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Sollte es zu einem Arbeitsrechtsverfahren vor Gericht kommen, ist jede Partei verpflichtet, die Kosten selbst zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, wer aus dem Streit als Gewinner hervorgeht. Wer über einen Berufsrechtsschutz verfügt, ist somit besser vor finanziellen Einbußen geschützt.

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Ghosting – Wenn sich Beschäftigte in Luft auflösen

Ghosting (c) kellepics / pixabay.de

Der Begriff „Ghosting“ kommt aus den USA und bezeichnet den Trend von Arbeitnehmern, ohne Kündigung nicht mehr zur Arbeit zu kommen und anschließend unerreichbar zu sein. Nach IHK-Angaben ist „Ghosting“ zunehmend auch in Deutschland ein Thema und stellt immer mehr Unternehmen vor Herausforderungen- und zwar über alle Branchen hinweg.

Im folgenden Gastbeitrag gibt Dr. Dagmar Unger-Hellmich, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hinweise zum Umgang mit plötzlich auftretendem Fehlen von Bewerbern oder Mitarbeitern.

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“Karnevalsknigge” für Führungskräfte und 5-Punkte-Plan für die “fünfte Jahreszeit”

Karneval und Fasching in Zeiten von Metoo (c) MB-Fotografie pixabay.de

Auch im Karneval sollte man es nicht übertreiben und sich an die Spielregeln halten. Der DFK-Jurist Rechtsanwalt Oliver Flesch gibt in Zeiten von #METOO dazu wichtige Hinweise:

Die so genannte “fünfte Jahreszeit” – je nach Region Karneval oder Fasching –  steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Zwar mögen einige Jecken glauben, dass in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch die Regeln des Arbeitsverhältnisses (und manchmal nicht nur diese) außer Kraft gesetzt seien. Das diesjährige Kölner Karnevalsmotto “Mer danze us der Reih” sollten Arbeitnehmer und Führungskräfte allerdings nicht wörtlich nehmen. Eine Narrenfreiheit während der tollen Tage gibt es auch im Büro nicht.

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fehlerhaftes Impressum Grund für Abmahnung

familienfreund. wir machen das - Bildmarke (c) familienfreund.de

Auch kleine Unternehmen haben längst die Vorteile der Präsentation auf der firmeneigenen Homepage erkannt. Aber nicht selten lauern gerade auf der Homepage von kleineren Unternehmen und speziell durch ein fehlerhaftes Impressum Abmahnfallen, die teuer werden können. Im internet finden interessierte Unternehmen seit kurzem einen Leitfaden zur Impressumspflicht.

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Formfehler bei Kündigungen vermeiden: von Probezeit bis Abmahnung

Formfehler bei Kündigungen (c) Gabrielle Henderson

Formfehler bei Kündigungen vermeiden Sie am besten, indem Sie sich vorher umfangreich informieren (lassen). Von der Probezeit bis zur Abmahnung aus bestimmten Gründen muss Ihre Kündigung bzw. der Prozess einer nachträglichen Prüfung durch die Justiz standhalten. Immer wieder urteilt das Bundesarbeitsgericht bei Kündigungsschutzklagen und prüft auf Herz und Nieren, ob Ihre Kündigung richtig war.

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Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig

Werbeanrufe sind auch bei Gewerbetreibenden nicht erlaubt

Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden sind und bleiben verboten, wenn der Anrufer vor dem Gespräch nicht davon ausgehen kann, dass der Anzurufende mit dem Gespräch einverstanden sein wird. Die Folge eines solchen Anrufs bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige und unzumutbare Belästigung angesehen werden. Werbeanrufe sind bei Gewerbetreibenden einfach unzumutbar.

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So können sie Mitarbeiter rechtssicher abmahnen

Arbeit | Kündigung | Figur auf Hand (c) S. Hofschlaeger / pixelio.de

Wenn sich Ihr Mitarbeiter grobes Fehlverhalten leistet, heißt das nicht, dass sie Ihn sofort verhaltensbedingt kündigen können. Vorher müssen Sie Ihren Mitarbeiter rechtssicher abmahnen. Empfehlenswert ist es, dass Sie Ihrem Mitarbeiter vorher die Möglichkeit geben, sich zu seinem Fehlverhalten zu äußern. Viele Tarifverträge beinhalten das Recht des Arbeitnehmers, eine Stellungnahme zum Vorwurf in seine Personalakte zu geben.

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