Ghosting – Wenn sich Beschäftigte in Luft auflösen

Der Begriff „Ghosting“ kommt aus den USA und bezeichnet den Trend von Arbeitnehmern, ohne Kündigung nicht mehr zur Arbeit zu kommen und anschließend unerreichbar zu sein. Nach IHK-Angaben ist „Ghosting“ zunehmend auch in Deutschland ein Thema und stellt immer mehr Unternehmen vor Herausforderungen- und zwar über alle Branchen hinweg.

Im folgenden Gastbeitrag gibt Dr. Dagmar Unger-Hellmich, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hinweise zum Umgang mit plötzlich auftretendem Fehlen von Bewerbern oder Mitarbeitern.

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Ghosting kann in verschiedenen Ausprägungen auftreten:

Einige erscheinen ohne Absage nicht zu vereinbarten Bewerbungsgesprächen. Andere melden sich auf konkrete Jobangebote nicht zurück. Manche erbitten sich Bedenkzeit, antworten dann aber nie mehr, während andere sogar ein Jobangebot annehmen, dann jedoch am ersten Arbeitstag nicht auftauchen. Die ganz harten Fälle treten ihren Job zwar an, arbeiten eine Zeit lang, kommen dann aber plötzlich ohne erkennbaren Grund nicht mehr.

Warum ghosten Menschen?

Eine Begründung für das Phänomen Ghosting kann nach Ansicht von Arbeitspsychologen mangelnde Sozial- und Entscheidungskompetenz sein. Verbindlichkeit wird deshalb zunehmend unpopulärer. Allerdings dürfte auch ein arbeitnehmerfreundlicher und sich verändernder Arbeitsmarkt eine entscheidende Rolle spielen. Der Konkurrenzkampf um gute Arbeitnehmer steigt.

Ghosting auch bei Auszubildenden

Auch bei Auszubildenden ist dieses Verhalten häufiger zu beobachten. So erscheint regelmäßig eine bestimmte Zahl von Kandidaten unentschuldigt nicht zum Auswahltag. Oder Auszubildende „sammeln“ Ausbildungsplätze, d.h. sie unterschreiben sicherheitshalber zunächst einen Ausbildungsvertrag, treten ihn dann aber nicht an, um ein vermeintlich attraktiveres Ausbildungsangebot anzunehmen.

Rechtliche Konsequenzen beim Ghosting

Für die betroffenen Unternehmen stellt sich vor dieser Problematik die Frage, ob überhaupt bzw. welche rechtlichen Handlungsoptionen im Falle des Ghostings bestehen.

Im Bewerbungsverfahren

Die Unternehmen selbst bleiben häufig mit ihrem Ärger allein. Kommt ein Bewerber unentschuldigt nicht zum Vorstellungsgespräch, kann der Arbeitgeber in der Regel nichts dagegen tun. Denn es ist noch kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen.

Eventuell könnte der Arbeitgeber Schadensersatz geltend machen. Dieser ist aber nur schwer nachweisbar und daher in der Praxis faktisch nicht durchsetzbar.

Im Arbeitsverhältnis

Hat der Bewerber jedoch bereits den Arbeitsvertrag unterschrieben und erscheint am ersten Arbeitstag nicht, hat der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Möglichkeiten. So kann er dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Weil ein Arbeitnehmer aber nicht zur Arbeitspflicht gezwungen werden kann, bleibt auch hier nur der Weg über Schadensersatz. Der könnte z.B. aus Zusatzkosten für eine Ersatzeinstellung oder Überstunden anderer Arbeitnehmer bestehen. Doch auch das ist praktisch kaum durchsetzbar.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn vorher eine Vertragsstrafe für den Nichtantritt oder die vorzeitige Beendigung festgelegt wurde. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer, der ohne Kündigung plötzlich weg bleibt, sich auch Monate später noch melden und Beschäftigung verlangen kann. Im Falle von Ghosting im Job sollte das Unternehmen den Arbeitnehmer daher sicherheitshalber unbedingt kündigen.

Auch den Arbeitsagenturen ist das Phänomen „Ghosting“ bekannt. Wenn sie den Bewerber selbst geschickt haben, wird dieser in solch einem Fall schriftlich oder persönlich befragt. Kann dieser keinen wichtigen Grund für sein unentschuldigtes Fernbleiben angeben, tritt eine Sperrzeit ein. Wer Hartz IV bezieht, muss mit Kürzungen rechnen.

Was tun bei Ghosting?

Zu befürchten haben also Arbeitnehmer, die „Ghosting“ betreiben, wenig. Um dem Phänomen des „Ghosting“ entgegenzusteuern, können Unternehmen jedoch auch etwas tun, in dem sie schnell und klar kommunizieren. Häufig dauern Bewerbungsprozesse zu lange. Hinzu kommt, dass Unternehmen Bewerbern häufig keine Rückmeldung geben, zum Teil nicht mal nach dem Vorstellungsgespräch.

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