Fringe Benefits (FAQ mit 8 Antworten)

Was versteht man unter Fringe Benefits (Definition)?

Als Fringe Benefits werden nicht gesetzlich verankerte Zusatzleistungen, also freiwillige Zuwendungen von Unternehmen an seine Mitarbeiter bezeichnet. Sie umfassen alle Waren und Dienstleistungen, welche ein Unternehmen oder ein Betrieb seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Die Wendung stammt aus dem englischen Sprachgebrauch und kann mit „zusätzliche Leistungen“, „Zusatzleistungen“ oder „Gehaltsnebenleistungen“ übersetzt werden.

Meist sind es Zuwendungen (Zahlungen), die unbar geleistet werden und die Motivation und Verbundenheit der Mitarbeiter steigern sollen, beispielsweise durch Absicherung oder durch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprech­partner bei den Fach­kräfte­sicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.

Was sind Beispiele für diese Zusatzleistungen?

Zu den Fringe Benefits zählen unter anderem

– das Bereitstellen von Dienstwagen für die private Nutzung
– das Zahlen von Fahrgeld (Jobticket)
– Mitarbeiterwohnungen
– Zuschüsse zu verschiedenen Versicherungen (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung etc.)
Arbeitgeberdarlehen, d. h. zinsgünstige Kredite für die Mitarbeiter
– Zahlungen an die individuelle Erwerbsunfähigkeitsversicherung des Arbeitnehmers
– das Überlassen von Waren zu Personalpreisen
– Firmenkreditkarte, die früher nur in höheren Positionen gängig war
– Zuschüsse zur Kinderbetreuung
– Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter / -väter)
Familienservice
– Zuschüsse bei beruflich veranlasstem Wohnungs- bzw. Wohnortwechsel
– soziale Aufwendungen für indirekte Leistungen zulasten der Arbeitgeber wie Kantinen und Essensmarken, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Gibt es andere, umgangssprachliche Begriffe?

Ja. Häufig werden die Fringe Benefits auch nur Sachleistungen, Zusatzleistungen oder Nebenleistungen zum Gehalt genannt. Im Rahmen der (Brutto-Netto)-Lohnoptimierung wird das Verhältnis zwischen Netto- zu Bruttolohn zugunsten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verändert.

Unter dem Begriff Cafeteria-Modell wird eine Auswahl bedürfnisorientierter Zusatzleistungen subsumiert. Hierbei ist im Idealfall eine Kombination monetärer und nicht monetärer Leistungen erfolgt.

Wie lassen sich die Leistungen einordnen?

Durch diese Umrahmung des Arbeitsvertrages kommt ein Unternehmen mehr als der „gewöhnlichen“ Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer nach. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Zusatzleistungen besteht aber grundsätzlich nicht.

Durch diese Zuwendungen des Arbeitgebers kommt es immer zu einer Verbesserung der Motivation des Arbeitnehmers, wodurch eine Verbesserung der Arbeitsleistung erfolgt. Auch identifiziert sich der Arbeitnehmer durch die geleisteten Fringe Benefits eher und auch tiefer mit dem Unternehmen, was die Loyalität nachhaltig steigert.

Sie möchten regelmäßig über aktuelle Beiträge informiert werden? Dann abonnieren Sie den Newsletter der Fachkräftesicherer und Fluktuationsbändiger!

Wie lassen sich Fringe Benefits strukturieren?

1. Steuerfreie Zuwendungen ohne Begrenzung
2. Steuer- und beitragspflichtige Leistungen, die der Unternehmer jedoch pauschal versteuert
3. Steuerfreie Zuwendungen mit einem festgelegten Freibetrag
4. Steuerfreie Zuwendungen mit einer festgelegten Freigrenze

Welche Paragrafen muss man kennen?

§ 3 Nummer 33 EStG (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers)
§ 8 EStG
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG (IT-Leistungen des Arbeitgebers)
§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse)
§ 2 Abs. 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung)

Welche relevanten Urteile sind bekannt?

– BFH VI R 54/11
– BFH VI R 55/11
– BFH VI R 127/97
– BFH VI R 28/05 (Arbeitgeberdarlehen)
– BSG B 12 R 21/18 R
– BFH VI R 36/17

Gibt es weitere Unterlagen, die im Umfeld von Fringe Benefits von Bedeutung sind?

Was sagt das Finanzministerium zu Fringe Benefits und der Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen?

Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (IV C 5 – S 2388/11/10001-02) nimmt das Bundesministerium für Finanzen zu den Urteilen VI R 54/11 und VI R 55/11 Stellung.

Mit Urteilen vom 19. September 2012 – VI R 54/11 und VI R 55/11 – hat der BFH entschieden, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sei nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt. Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete.

„Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Die Urteile sind ergangen zu den Vorschriften § 3 Nummer 33 EStG (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers), § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG (IT-Leistungen des Arbeitgebers) und § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse).

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet“ (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 – VI R 127/97 -, BStBl II Seite 518). Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.

Das BMF-Schreiben IV C 5 – S 2388/11/10001-02 steht zum kostenfreien Download bereit.

Cafeteria-Modell = Auswahl bedürfnisorientierter Zusatzleistungen (Fringe Benefits), im Idealfall Kombination monetärer und nicht monetärer Angebote Share on X

Beispiele für Fringe Benefits in 12 Themen gruppiert

Ihre Frage zu Fringe Benefits

Im Sinne von „Ask me anything“ schreiben Sie uns gerne Ihre Frage in die Kommentare ☟ oder per WhatsApp.

Im Netzwerk teilen

Schreibe einen Kommentar

aktuell offline