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Der Wettbewerb beim Rettungsdienst war Bestandteil einer Klage beim Bundesverfassungsgericht. Geklagt hatten zwei private Anbieter, die im wahrsten Sinn des Wortes Unternehmer sind. Unternehmen und Ihr Tun bzw. Unternehmer und deren Ideen dringen oft, wie die das Raumschiff Enterprise in unendliche Weiten vor und entdecken einfach neue Welten. Schnell und flexibel besetzen sie Neigen, legen den Finger in die Wunde und zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit viel weniger Mitteleinsatz maximale Erfolge erzielen.
Ende letzte Woche entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ähnlich, wie im Kinder- und Jugendhilfebereich so ist auch der Rettungsdienst zum größten Teil in öffentlicher Hand ist. Oft liegt die Verantwortung vor Ort bei der Feuerwehr, die jedoch Dienstleistungen und Teile der Rettung auf gemeinnützige Hilfsorganisationen und Unternehmen outsourct. Manchmal gibt es nur einen öffentlichen Rettungsdienst und in einigen Bundesländern, wie in Sachsen z. B. gibt es ein richtiges duales Modell in dem durchaus auch private Unternehmen Ihre Dienste tun und anbieten. Unternehmen benötigen für das Betreiben des Rettungsdienstes eine Genehmigung.
Eingliederungsmodell für privaten Rettungsdienst
Eine wesentliche Änderung gab es am 1.1.2008. durch das sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBrkG) in Kraft getretenen § 31 wurde für den Rettungsdienst der Wechsel zum Eingliederungsmodell vollzogen. Das Mitwirken von privaten Rettungsdiensten ging seitdem nur noch im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes. Vergabe statt Eigeninitiative waren seitdem an der Tagesordnung. Der öffentliche Rettungsdienst vereinbart mit den Kostenträgern einheitliche Entgelte für den Rettungsdienst bzw. legt die Gebühren durch Satzung fest. Katastrophenschutz und Rettung ist man der Meinung muss zentral organisiert werden. Nur so sei der effiziente Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Katastrophen zu gewährleisten.
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Bundesverfassungsgericht folgt diesem Credo
Leider folgte das Bundesverfassungsgericht in diesem Punkt den öffentlichen Rettungsdiensten und wies die Verfassungsbeschwerde der beiden führenden privaten Rettungsdienstanbieter zurück. Die angegriffene Vorschrift verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten, insbesondere nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Gericht wies darauf hin, dass es den Beschwerdeführern durchaus frei stünde im Fall von nachteiligen Entscheidungen im Auswahlverfahren den Vergaberechtsweg zu beschreiten. Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass ein solches Auswahlverfahren nur dann stattfinden würde, wenn Bedarf an Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen bestünde. Durch die Gesetzesänderung sei jeglicher möglicher Konkurrenzkampf zwischen privaten Unternehmen zum Gemeinwohl aller vermieden und ausgeschalten.
Erschwerte Neuzulassung privater Anbieter
Eine Neuzulassung von privaten Anbietern erfolgt nun nur noch, wenn wirklicher Bedarf besteht, der nicht gedeckt werden kann. Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Rettungsdienst unter staatlicher Führung weniger Ressourcen benötigt und eine effektivere Planung durch Zusammenlegung und einheitliche Koordination ermöglicht. Auf bestehende Genehmigungen für private Unternehmer muss keine Rücksicht genommen werden.
Ein Hoch auf den Wettbewerb!
Nun haben angeblich alle die gleiche Chance sich zu behaupten und um Aufträge zu konkurrieren. Gemeinnützige Anbieter und private im Kopf an Kopf rennen in der öffentlichen Vergabe. Das Gericht sieht es durchaus als gerecht an, dass nach Ablauf der vierjährigen Übergangsfrist es den Beschwerdeführern zumutbar ist, sich wie alle anderen Interessenten um den Abschluss eines Vertrags in einem transparenten und chancengleichen Auswahlverfahren zu bewerben. Die bisherigen Leistungen der Beschwerdeführer sowie die bisherige Regelung des Rettungsdienstes fanden beim Gericht im Sinne des Gemeinwohl keine Berücksichtigung. Ein Zwang der seines gleichen sucht. Einige Stimmen flüstern auch das Wort Verstaatlichung leise vor sich hin.
Eingriff in den Markt
Und oft schon gab es solche plötzlichen regulierenden Gesetzesänderungen. Scheinbar gut funktionierende Sachen wurden spontan so geändert, dass sie nicht mehr funktionieren können. So erinnern wir uns an dieser Stelle mit ihnen und den 300 ehemalige Pin-MitarbeiterInnen an die Einführung des Mindestlohn im Postgewerbe. Die Pin stand bei ihren Kunden bis dahin hoch im Kurs. Die 300 für den Job super qualifizierten Mitarbeiter hatten einen tollen Job. Viele von ihnen kamen direkt aus dem Hartz-4 Bezug. Mit Einführung des Mindestlohn meldete die Pin AG in Leipzig zeitnah Insolvenz an. Die Pin AG wurde ein Tochter der LVZ, welches sich seitdem TVL nennt. Viele der Pin Mitarbeiter verloren langsam und heimlich ihre Jobs. Die Shops verschwanden und mit ihnen die grünen Postboten. Zum März diesen Jahres verschwanden auch die Pin-Marken aus den Sparkassen-Shops in Leipzig.
Bye, bye.