Allgemein bekannt ist es, dass befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Besonders strenge Maßstäbe gelten, wenn es eine Vorbeschäftigung – im selben Unternehmen – gab. Bisher galt hier ein Zeitfenster von drei Jahren, an welchem jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BaWü) mit dem Urteil vom 26. November 2013 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 28/13 rüttelt.
Herr Z. war vom 27. August 2007 bis 30. November 2007, danach vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011, verlängert bis 31. Mai 2012 und anschließend noch einmal verlängert bis 31. Januar 2013 in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Gegen die letzte Befristung legte er Klage ein und verlangte die Entfristung des Arbeitsverhältnisses und damit eine unbefristete Beschäftigung.
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Die Richter des LAG BaWü gaben der Klage nicht nur statt, sondern dem Kläger auch recht. Die 6. Kammer stellte fest, dass eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund der Vorbeschäftigung so nicht mehr erlaubt war. Es geht also weiter als die bisher übliche Berücksichtigung eines Zeitfensters von drei Jahren.
Hintergrund: Der Gesetzgeber versagt die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit schon einmal für das Unternehmen gearbeitet hat. Allerdings wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) ‚in der Vergangenheit‘ in seiner bisherigen Rechtsprechung im Gegensatz zum oben referenzierten Urteil so ausgelegt, dass nur die Arbeitsverhältnisse zählen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Das ist neu
Das Landesarbeitsgericht hat dieser Rechtsprechungspraxis klar widersprochen, denn der Gesetzgeber habe keine Verjährungsfrist verankert. Das BAG hätte, so die Auffassung der Richter der 6. Kammer, die Frage nach der Rechtmäßigkeit die Verjährungsfrist dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen müssen. Von dieser Praxis der Rechtsprechung weicht das LAG BaWü bewusst ab und verzichtet bei der Bewertung befristeter Arbeitsverträge auf die Anwendung der bisher üblichen Verjährungsfrist und Vorbeschäftigungen müssen auch berücksichtigt werden, wenn sie länger als drei Jahre zurückliegen.
So geht es weiter: Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen, denn eine Revision beim BAG wurde zugelassen.