Firmenwagen: Steuervorteile für Elektroautos gelten auch für E-Bikes

Seit 1. Januar 2017 gewährt das „Gesetz zu steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ lohnsteuerliche Vorteile für Elektroautos als Firmenwagen. Diese Steuervorteile wurden auch auf E-Bikes ausgeweitet.

Der Absatz von Elektroautos soll in den nächsten Jahren massiv gesteigert werden. Dazu soll das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität, das am 17. November 2016 in Kraft getreten ist, mit mehreren Maßnahmen beitragen. Die lohnsteuerliche Förderung setzt dabei vor allem bei der Schaffung neuer Ladestellen sowie beim Strombezug an. Wie die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelnen aussehen, haben wir hier zusammengefasst. Die Regelungen gelten (zunächst) befristet bis 31. Dezember 2020.

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Elektroauto beim Arbeitgeber aufladen ist steuerfrei

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers nach dem neuen Gesetz steuerfrei. Begünstigt ist sowohl das Aufladen privater als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge, die dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen werden (Elektro-Firmenwagen). Im Begriff „im Betrieb des Arbeitgebers“ sind explizit verbundene Unternehmen einnezogen. Die Steuerbefreiung gilt damit auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Förderung Elektroauto als Dienstwagen bei Fahrtenbuchmethode

Während bei der 1%-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom für den Elektro-Firmenwagen ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist (siehe unten), werden jetzt auch Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode in die Steuerbefreiung einbezogen.

Privates Aufladen des Elektrofirmenwagens: Steuerfreie Pauschalen

Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer privat getragene Stromkosten für einen Elektro-Dienstwagen, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz. Aus Vereinfachungsgründen können die Stromkosten für das private Aufladen des Dienstwagens jetzt auch pauschal erstattet werden – ohne Einzelnachweis (BDA-Rundschreiben vom 8. September 2017).

Entstehen einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung eines Firmenwagens Kosten (zum Beispiel Benzinkosten), die ihm vom Arbeitgeber ersetzt werden, liegt grundsätzlich steuer- und beitragsfreier Auslagenersatz vor. Pauschaler Auslagenersatz führt hingegen regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz jedoch steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Mitarbeiter die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.

Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-)Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Dies verursacht jedoch Kosten – zum Beispiel für einen gesonderten geeichten Zähler – und administrativen Aufwand. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanz­verwaltung deshalb neuerdings monatliche Pauschalen zu. (Die Pauschalen gelten von 2017 bis 2020.)

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
– 20 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge;
– 10 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.

Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
– 50 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge;
– 25 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.

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Ladestrom für Elektro-Firmenwagen: Vom Arbeitnehmer getragene Kosten mindern geldwerten Vorteil

Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer.

Steuerbefreiung für E-Bikes

Bei Fahrrädern galt die Befreiung bisher lediglich für das Aufladen von Rädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Das sind die eher seltenen Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Mit einem ergänzenden Schreiben hat die Verwaltung nun ihren bisherigen Erlass (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Dezember 2016, IV C 5 – S 2334/14/10002-03) ausgeweitet: Aus Billigkeitsgründen rechnen danach auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des AktG) nicht zum Arbeitslohn. Damit können nunmehr alle Arten vor Elektrorädern beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden. Aufgrund der Billigkeitsregelung erfolgt auch keine Anrechnung des Ladestroms auf die 44 EUR-Sachbezugsfreigrenze (50 € ab 1.1.22).

Anschaffung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge: Geldwerter Vorteil kann pauschal versteuert werden

Eine Verbreitung von Elektroautos ist nur mit entsprechenden Ladevorrichtungen möglich. Deshalb fördert der Gesetzgeber deren Anschaffung durch die Einführung einer neuen Pauschalierungsvorschrift. Der Arbeitgeber hat für den geldwerten Vorteil aus der Übereignung von Ladestationen die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Die Leistung bleibt dann auch sozialabgabenfrei.

Die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers, die er für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer zahlt.

Leihweise Überlassung einer Ladestation für Elektroautos bleibt lohnsteuerfrei

Abzugrenzen von der Übereignung ist jedoch die (leihweise) Überlassung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung, die nach vorstehender Steuerbefreiungsvorschrift gänzlich lohnsteuerfrei bleibt.

Steuervorteile Elektroauto: Achtung, keine Gehaltsumwandlung

Sowohl die Steuerfreistellung als auch die Pauschalierung der steuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers mit 25% setzen voraus, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist also nicht möglich.

Hintergrund: Elektroauto als Dienstwagen – Geldwerter Vorteil

Für Dienstfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb gibt es schon seit 2013 eine gesetzliche Bonusregelung: Durch einen Bewertungsabschlag vom Bruttolistenpreis werden diese umweltfreundlichen Motoren steuerlich gefördert. Dies ist im im so genannten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelt.

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode soll um die Aufwendungen gekürzt werden, die auf das Batteriesystem entfallen.

  • Der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines Elektroautos als Dienstwagen berechnet sich aus dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektrofahrzeugs – ohne die darin enthaltenen Kosten für den Akkumulator.
  • Für die Kürzung ist ein Abschlag von 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität vorgesehen. Die Kürzung ist auf max. 10.000 EUR begrenzt.
  • Der pauschale Abschlag wird seit 2014 sukzessive um jährlich 50 EUR abgeschmolzen, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährlich 500 EUR. Die Kürzung ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2022 beschränkt.
  • Der jeweilige pauschale Abschlag sowie die maßgebende Obergrenze bestimmen sich nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchsfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung des Firmenwagens.

Durch die Minderung des Bruttolistenpreises wird die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- bzw. Hybridelektroautos der Steuerbelastung bei herkömmlichen Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gleichgestellt.

Urteil vom Bundesarbeitsgericht

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so kann der Arbeitnehmer die Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils entweder durch die 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode wählen. Ergeben sich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schwierigkeiten, hat dies u. U. auch Auswirkungen auf die Versteuerung der privaten Nutzung.

Wählt der Arbeitnehmer die Besteuerungsmethode über das Fahrtenbuch, so muss er selbst für eine ordnungsgemäße Führung desselben sorgen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf etwaige Defizite bei der Führung von Fahrtenbüchern hinzuweisen, besteht nicht.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers, der alleiniger Steuerschuldner ist, einbehalten. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung aus der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nach, kann der Arbeitgeber die Versteuerung auch nach der 1-%-Regelung vornehmen, auch wenn diese für den Arbeitnehmer von Nachteil ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.10.2018 (5 AZR 538/17) entschieden.

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