Als Fringe Benefits werden nicht gesetzlich verankerte Zusatzleistungen, also freiwillige Zuwendungen von Unternehmen an seine Mitarbeiter bezeichnet. Sie umfassen alle Waren und Dienstleistungen, welche ein Unternehmen oder ein Betrieb seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Die Wendung stammt aus dem englischen Sprachgebrauch und kann mit „zusätzliche Leistungen“ oder „Gehaltsnebenleistungen“ übersetzt werden.
Meist sind es Zuwendungen (Zahlungen), die unbar geleistet werden und die Motivation und Verbundheiten der Mitarbeiter steigern sollen, beispielsweise durch Absicherung oder durch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Zu den Fringe Benefits zählen unter Anderem
– das Bereitstellen von Dienstwagen für die private Nutzung
– das Zahlen von Fahrgeld (Jobticket)
– Mitarbeiterwohnungen
– Zuschüsse zu verschiedenen Versicherungen (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung etc.)
– Arbeitgeberdarlehen, d.h. zinsgünstige Kredite für die Mitarbeiter
– Zahlungen an die individuelle Erwerbsunfähigkeitsversicherung des Arbeitnehmers
– das Überlassen von Waren zu Personalpreisen
– Firmenkreditkarte, die früher nur in höheren Postionen gängig war
– Zuschüsse zur Kinderbetreuung
– Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter / -väter)
– Familienservice
– Zuschüsse bei beruflich veranlasstem Wohnungs- bzw. Wohnortwechsel
– soziale Aufwendungen für indirekte Leistungen zulasten der Arbeitgeber wie Kantinen und Essensmarken, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
Ja. Häufig werden die Fringe Benefits auch nur Sachleistungen, Zusatzleistungen oder Nebenleistungen zum Gehalt genannt. Im Rahmen der (Brutto-Netto)-Lohnoptimierung wird das Verhältnis zwischen Netto- zu Bruttolohn zugunsten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verändert.
Unter dem Begriff Cafeteria-Modell wird eine Auswahl bedürfnisorientierter Zusatzleistungen subsummiert. Hierbei ist im Idealfall eine Kombination monetärer und nichtmonetärer Leistungen erfolgt.
Durch diese Umrahmung des Arbeitsvertrages kommt ein Unternehmen mehr als der „gewöhnlichen“ Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer nach. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Zusatzleistungen besteht aber grundsätzlich nicht.
Durch diese Zuwendungen des Arbeitgebers kommt es immer zu einer Verbesserung der Motivation des Arbeitnehmers, wodurch eine Verbesserung der Arbeitsleistung erfolgt. Auch identifiziert sich der Arbeitnehmer durch die geleisteten Fringe Benefits eher und auch tiefer mit dem Unternehmen, was die Loyalität nachhaltig steigert.
1. Steuerfreie Zuwendungen ohne Begrenzung
2. Steuer- und beitragspflichtige Leistungen, die der Unternehmer jedoch pauschal versteuert
3. Steuerfreie Zuwendungen mit einem festgelegten Freibetrag
4. Steuerfreie Zuwendungen mit einer festgelegten Freigrenze
§ 3 Nummer 33 EStG (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers)
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG (IT-Leistungen des Arbeitgebers)
§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse)
– BFH VI R 54/11
– BFH VI R 55/11
– BFH VI R 127/97
– BFH VI R 28/05 (Arbeitgeberdarlehen)
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Eine Antwort auf „Fringe Benefits (FAQ)“