Die Wahrheit über Belegplätze in Kindertagesstätten

Entsprechend dem Bedarf vor Ort hat die Gemeinde ein darauf abgestimmtes Betreuungsangebot (sprich: bedarfsgerecht) anzubieten. Im Jahr 2007, als der Beitrag von Herrn Kujawa geschrieben wurde, bestand für die Sorgeberechtigten (Eltern) bzw. ihre Kinder im Alter 3 Jahre bis Schuleintritt ein Rechtsanspruch. Mittlerweile (2018) wurde der Rechtsanspruch ab dem Ende des 1. Lebensjahres ausgeweitet. Bei einem anderen Betreuungsalter musste “man” mit dem zufrieden sein, was vorhanden ist (und als freiwillige Leistung der Kommune finanziert wird). Alternativ kann man auf privatwirtschaftliche Angebote zurückgreifen.

Aufgrund dieses chronischen Mangels haben sich Unternehmen mit betrieblicher Kinderbetreuung beschäftigt. Freie, kirchliche und kommunale Träger haben unter dem Namen Belegplätze ein raffiniertes Angebot geschaffen, welchem die familienfreund KG kritisch gegenübersteht.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
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Grundlagenwissen zur Finanzierung der öffentlichen Angebote

Die Finanzierung eines Kinderbetreuungsplatzes, egal ob Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Kindertagespflegeperson (Tagesmutter / Tagesvater) ist im SGB8 bzw. den Gesetzen der Bundesländer eindeutig geregelt. Im Weiteren beziehen wir uns auf die Regelungen für Sachsen, da 2007 der Focus der Tätigkeit des Familienservice auf Sachsen bzw. Mitteldeutschland bestand.

Grob gesprochen kommt das Land für ein Drittel der Kosten auf. Ebenso beteiligen sich Eltern von knapp über zwanzig Prozent bis zu dreißig Prozent an den Kosten. Da die Kommune für das Angebot verantwortlich ist, trägt sie den Rest der Kosten und sucht sich oft, in Leipzig bei mehr als zwei Drittel, zuverlässige Partner die die Bildung, Erziehung und Betreuung im Auftrag des Jugendamtes übernehmen. Entsprechend den Vereinbarungen kommt die Stadt für die Differenz aus Kosten pro Platz, dem Landeszuschuss und den Eltern auf – auch für eventuelle Fehlbeträge, die vorher nicht geplant waren. Nach den Ausführungen der gemeinnützigen Hertiestiftung zu den Belegplätzen gab es nur Vorteile.

Mittlerweile sind die Informationen nicht mehr verfügbar

Das für seine Mitarbeiter nachfragende Unternehmen (also der ‘Käufer’ der Belegplätze) überweist dem Anbieter der Leistung etwas Geld. Laut beruf-und-familie.de sind dies rund 250 Euro pro Monat. Abzüglich der Elternbeiträge [bei einem Vollzeitkrippenplatz z.b. mehr als 200 Euro] bleiben also gerade mal 25 Euro ‘Mehreinnahmen’ pro Monat und Platz für den Träger. Das Unternehmen kann diese Beträge steuermindernd absetzen. Der Träger (Anbieter der Leistung) reserviert dafür jetzt Plätze und entzieht sie der öffentlichen Nutzbarkeit.

Aus unserer täglichen Praxis heraus entstehen, auch bei den Unternehmen, mehr Fragen als Antworten und diese beantworten wir und finden alternative Lösungen. Abgesehen davon sind die Beträge, die die Hertiestiftung verwendet wohl eher Wunschdenken.

  • Wenn die Betreuung vollfinanziert wird (aus den bereits gezahlten Steuern) – Wofür nutzt der Träger dann das zusätzliche Geld?
  • Sind die Plätze wirklich für das Unternehmen reserviert, also sonst unbesetzt oder werden nach einer Bedarfsanmeldung zusätzliche Plätze geschaffen?
  • Ist ein zentrales Belegplatzangebot des Unternehmens für die zu 95 % wohnortnah suchenden Eltern bedarfsgerecht oder müssen mehrere Kooperationen und damit kostenpflichtige ‘Reservierungen’ über Belegplätze eingegangen werden?
  • Ist das oder die Angebote so flexibel, dass es sich problemlos in den Tages(arbeits)ablauf integrieren lässt?
  • Leider entzieht das Unternehmen dem Kinderbetreuungsmarkt durch seine Stellung wichtige benötigte Plätze. Wie stellt sich dies in Fragen einer Werte- und Ausgrenzungsdiskussion für endkundenorientierte Unternehmen dar?

Antworten? Haben wir! Melden Sie sich bei uns und wir erzählen Ihnen wie es geht.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.de Rufen Sie mich unter   0341 35540812 an oder senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde mich schnellstmöglich melden.

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