Inhaber verstorben – Und wie erfolgt die Unternehmensnachfolge?

Viele deutsche Unternehmen sind geprägt und geführt von einzelnen Unternehmerpersönlichkeiten. Vom Bäckermeister bis hin zum Otto-Konzern – Nachwuchssorgen gibt es überall. Wer sein Leben lang selbstständig unternehmerisch tätig ist, bedarf auch einer besonderen und zukunftsfähigen Vorsorge. Denn wie erfolgt die Unternehmensnachfolge, wenn der Betriebsinhaber unerwartet stirbt?

Langfristig gilt es sich nicht nur mit den persönlichen bzw. privaten Regelungen zu befassen, sondern sich vor allem auch in Bezug auf die Unternehmensnachfolge hinreichend abzusichern. Nachfolger für Unternehmen und Betriebe kann man z.b. über die Kammern suchen, oder in der eigenen Familie finden.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
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Zeit spielt bei der Unternehmensnachfolge eine große Rolle

Sind Unternehmer noch sehr jung, ist die Unternehmensnachfolge nicht einfach so familiär zu regeln. Falls eigene Kinder bzw. Partner vorhanden sind, spielen Alter bzw. der Wille zur Nachfolge natürlich eine wichtige Rolle. Aber nicht nur emotionale Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden. Wichtig ist es auch, dass finanzielle, rechtliche und steuerliche Aspekte im Auge behalten werden.

Auch, wenn es schwer ist, sich mit seinen Lieben und dem sozialen Umfeld darüber auszutauschen und zu verständigen – Unfälle und Krankheiten bedürfen einer speziellen Vorsorge – vor allem auch, wenn Mitarbeiter und deren Familien vom plötzlichen Tod des Inhabers wirtschaftlich getroffen werden können.

Gesellschaftervertrag mit ins Testament einbinden

Bei mehreren Unternehmern (Gesellschaftern) ist der Gesellschaftervertrag in das persönliche Testament mit einzubeziehen. Hier sind in der Regel schon viele wichtige unternehmerische Vertretungsregelungen niedergeschrieben. Für den absoluten und kurzfristigen Ausfall des Unternehmers bzw. eines Gesellschafters kann eine sogenannte Notfallplanung die unternehmerische Handlungsfähigkeit aufrechterhalten. Es ist möglich vorab festzulegen, wer kurzfristig und operativ die Geschäfte führt, bis langfristig ein Nachfolger gefunden ist.

Die Beauftragung eines Interim-Managers kann kurzfristig für den Fortbestand des Betriebes ins Auge gefasst werden. Für einen sauberen Übergang an einen Nachfolger wird so wichtige Zeit gewonnen werden. Bei der Auseinandersetzung mit Innovationen bei der Personalarbeit haben die Fachkräftesicherer auch in diesem eher seltenen Beratungsfall Lösungen gefunden, die umgehend zum Einsatz kommen können.

Unternehmenskauf als „letzte“ Variante der Nachfolge

Sollte mittel- bis langfristig weder zu Lebzeiten der UnternehmerInnen noch nach dem (plötzlichen) Tod eine geeignete Nachfolge in Sicht sein, ist es möglich auch den Unternehmensverkauf mit den Hinterbliebenen (vorab) zu regeln. Ist ein Unternehmen beim Erbe im Spiel, bietet es sich an, auch fachliche Unterstützung zur Seite zu stellen. Ein Testamentsvollstrecker greift den Angehörigen gern unter die Arme. Er kann so weit gewünscht auch bis zur Volljährigkeit und beruflichen Reife der NachfolgerInnen das unternehmerische Geschäft im Sinne des Verstorbenen weiterführen.

Ebenso bietet es sich an, je nach persönlicher Haftung und Risiko die Unternehmensnachfolge in Stiftungen oder anderen Rechtsformen zu regeln. Ein Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen aus der gleichen Branche bzw. zur Gewinnung von Know-how kann ebenfalls ein Thema sein.

Ist Vermögen im Spiel, kann die Versorgung von Kindern und (Ehe-)partnerInnen sehr wichtig sein. Die Unternehmensnachfolge ist dort auch wirtschaftlich so zu überdenken, dass gegebenenfalls über Beteiligungen am Unternehmen eine längerfristige Versorgung gewährleistet wird. Sind mehrere Erben als UnternehmensnachfolgerInnen im Spiel, gibt es natürlich auch mehr Gestaltungsspielraum. Gerangel oder Streitigkeiten zu vermeiden, ist hier von enormer Bedeutung. Sogenannte Verteilungsvermächtnisse sind eine Möglichkeit der Planung. So kann man z.b. 4 Personen je 20 Prozent vermachen – die restlichen 20 Prozent können später, an besondere Bedingungen geknüpft, vergeben werden.

Geeignete Notare und Fachanwälte stehen in allen Fragen und Fällen der Unternehmensnachfolge beratend und unterstützend zur Verfügung. Als Assistent in beruflichen Fragen können wir Sie gern unterstützen. Unser Netzwerk und die Erfahrung aus über einem Jahrzehnt Beratung und Lösungsentwicklung empfehlen uns als Partner für Ihre Fragen.

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5 Gedanken zu „Inhaber verstorben – Und wie erfolgt die Unternehmensnachfolge?“

  1. Die Unternehmensnachfolge ist immer ein schwieriges Thema. Vor allem bei der Umsetzung braucht man viel Know-How, damit man die Firma gewinnbringend verkaufen oder weitergeben kann. Wer sich unsicher ist, kann sich bei der Nachfolgeregelung auch Hilfe holen – es gibt viele kompetente Berater zum Thema Unternehmensnachfolge.

    [Anm.: Tippfehler entfernt]

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  2. Da kann ich nur zustimmen. Vor allem sollte man die Nachfolgeregelung nicht überstürzt angehen und lieber alle Schritte gut durchdenken. Wenn ein Nachfolger gesucht wird, lässt sich diese Personalie eh nicht an einem Tag besetzen. Und bevor man bei der ganzen Sache den Überblick verliert, kann man sich auch einen Berater zur Unternehmensnachfolge holen, der einem bei allen Schritten hilft.

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  3. Tja, nicht immer lässt sich die Nachfolgeregelung frühzeitig planen! Vor Tod sind wir alle gleich. Es ist bei uns zu einem Problem geworden, einen passenden Übergab-Gründer herauszusuchen. Der soll doch sich in den Risiken und Alternativen der Finanzbuchführung gut auskennen. Ein paar sinnvolle und ausgewogene Tipps, wie in dem Beitrag, dazu würden ja unserem Geschäft nicht schaden!

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  4. Sehr geehrte Helga.

    Bitte melde Dich doch bei uns unter 0341-355408-12.

    Wir besprechen dann einfach, was benötigt wird bzw. welche Tipps wir im Beitrag oben noch ergänzen können.

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  5. Mein Onkel hat ein mittelständisches Unternehmen mit 40 Angestellten. Da er auf die 60 zugeht, möchte er nun die Erbschaft planen. Dieser fundierte Artikel wird ihm sicher bei den zu treffenden Entscheidungen helfen.

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