Ärger mit dem Weihnachtsgeld – Wann darf gekürzt werden?

In der Weihnachtszeit zahlt der Arbeitgeber vielen Mitarbeitern sein Weihnachtsgeld, auch wenn es zu hohen Belastungen durch Sozialabgaben und Steuern bei den Arbeitnehmern führt [Anm: alternative Monetärmotivation] . Er zahlt also zusätzlich zum Gehalt eine Gratifikation aus Anlass des Weihnachtsfestes aus – meist mit dem Novembergehalt. Was aber, wenn die Zahlung unterbleibt? Sebastian Müller, Rechtsanwalt des Verbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE gibt Tipps.

Rechtliche Grundlage für das Weihnachtsgeld

Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat nur, wer eine rechtliche Grundlage dafür hat – also der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag einen Anspruch vorsieht. In Frage kommt aber auch eine sogenannte betriebliche Übung: Diese entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Jahre nacheinander Weihnachtsgeld gezahlt hat. Wenn er ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach einem gleichbleibenden Modell gezahlt hat, so kann ein Mitarbeiter auch in den folgenden Jahren Weihnachtsgeld verlangen – wenn auch oft nur mit Gegenwehr des Arbeitgebers, denn er wollte diesen Anspruch oftmals nicht entstehen lassen. Den Anspruch kann der Arbeitgeber nun aber nicht mehr so leicht beseitigen – ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers nur noch mittels einer Änderungskündigung, die jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft ist.

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Vorbehaltsklauseln im Vertrag

Sagt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld zu, kann er dies nicht einfach mit der Begründung widerrufen, die Leistung liege in seinem Ermessen. Soweit so klar, denn der Anspruch ist nun mal gewährt. Viele Arbeitgeber stellen die Zahlung des Weihnachtsgeldes aber ausdrücklich unter einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt. Wenn dieser klar und deutlich im Arbeitsvertrag formuliert ist, kann man dagegen wenig machen. Rechtsanwalt Sebastian Müller: „Häufig sind aber die Formulierungen schlecht gemacht – und von der Rechtsprechung wegen Unklarheit bereits für unwirksam erklärt worden.“ Hier lohnt sich ein genauer Blick: Die Klausel, dass ein Weihnachtsgeld eine „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ sei, ist vom Bundesarbeitsgericht (BAG) schon mit dem Urteil vom 30.07.2008 (10 AZR 606/07) für unklar und für unwirksam erklärt worden. „Freiwillig und gleichzeitig widerruflich“ – das schließe sich gegenseitig aus, so das BAG. „Der Arbeitgeber wollte es besonders wasserdicht machen und ist hier über das Ziel hinausgeschossen – mit dem Effekt, dass das Weihnachtsgeld nun doch zu zahlen ist“, so Sebastian Müller.

Bei unterjährigem Ausscheiden – trotzdem Weihnachtsgratifikation?

Für die Frage, ob anteilig gezahlt werden muss, wenn man das Unternehmen verlässt, muss man nach der Motivation der Zahlung fragen: Dient es der Belohnung für die Betriebstreue oder zumindest auch als Dank für geleistete Arbeit? Mit den Urteilen vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10) und vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12) hat das BAG klargestellt, dass Gratifikationen, die zumindest auch eine Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung sein sollen, in den Formulararbeitsverträgen des Arbeitgebers nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden können. Wenn die Zahlung also unter der Bedingung steht, dass das Arbeitsverhältnis z.B. am 31. Dezember „ungekündigt“ sei, dann bekommt derjenige, der im Verlauf eines Jahres in das Unternehmen eintritt, die Weihnachtsgratifikation zeitanteilig.

Letztlich ist für das Weihnachtsgeld und seine Verbindlichkeit diese rechtliche Einordnung entscheidend: Zu welchem Zweck wird es gezahlt – als Treue-Gratifikation oder für geleistete Arbeit? Wenn Letzteres zumindest auch eine Rolle spielt, sind die Kürzungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber sehr eingeschränkt. Was man sich erarbeitet hat, kann sich das Unternehmen nicht einseitig wieder nehmen.

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2 Gedanken zu „Ärger mit dem Weihnachtsgeld – Wann darf gekürzt werden?“

    • Guten Tag, Karsten.

      An den genannten Fakten hat sich seit letzter Aktualisierung des Beitrages (Ende Dezember 2017) nichts geändert.

      Viele Grüße

      Antworten

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