Rechtsprechung: Das Rauchen am Arbeitsplatz

immer wieder müssen gerichte entscheiden, wenn es um das rauchen am arbeitsplatz geht. vom passivrauchen bis hin zum arbeitsunfall in der rauchpause gibt es immer mal wieder unstimmigkeiten, die eine klage wert sind. als arbeitgeber informieren wir sie an dieser stelle gern über aktuelle entwicklungen rund um das thema rauchen am arbeitsplatz.

passivraucher dürfen sofort kündigen

ach einem nun veröffentlichten vom juni 2007 urteil haben passivraucher, sollte ihr chef sie nicht ausreichend vor ihren rauchenden kollegen schützen, das recht sofort zu kündigen. der zwang zum passivrauchen stellt einen wichtigen grund für eine sofortige kündigung dar. aus diesem grund dürfen die arbeitsagenturen in solchen fällen auch keine sperrzeiten verhängen. mit diesem urteil gaben die darmstädter richter einem mann aus weilburg recht und hoben damit ein urteil aus erster instanz auf. der arbeitgeber des klägers hatte im gesamten betrieb das rauchen erlaubt und dem kläger somit keine möglichkeit geboten, sich der gefahr des passivrauchens zu entziehen. auf beschwerden des klägers reagierte er nicht.

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die darmstädter sozialrichter sehen die gesundheitlichen gefahren durch das passivrauchen als ausreichend nachgewiesen an. das passivrauchen sei auch schon in kleineren mengen und schon nach kurzer zeit ein tumorbegünstigender faktor. aus diesem grund sei der kläger nicht verpflichtet, an einem verrauchten arbeitsplatz zu arbeiten. nachdem seine beschwerden nicht beachtet wurden, sei eine sofortige kündigung angemessen.

die richter haben wegen der grundsätzlichkeit des falles revision zugelassen. die bundesagentur für arbeit hat aber bereits angekündigt, keine rechtsmittel einlegen zu wollen. aktenzeichen: landessozialgericht darmstadt Az L 6 AL 24/05

[Update:] Armbruch während Raucherpause kein Arbeitsunfall

Verletzt sich ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz, liegt kein Arbeitsunfall vor. Über die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2013 (AZ: S 68 U 577/12) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Als eine Pflegehelferin im Seniorenheim von einer Raucherpause vor der Tür zu ihrer Arbeit zurückkehrte, stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Diesem glitt der Wassereimer aus der Hand, die Frau rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Pflegehelferin war der Ansicht, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte.

(lifePR) Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen klagte die Frau.

Ohne Erfolg: Das Rauchen sei eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit, so die Richter. Deshalb bestehe bei einer Verletzung auch kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Weg zur Raucherpause und zurück sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung jedes Einzelnen, ob er zum Rauchen gehe oder nicht. Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause. Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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