Steuergünstige Erholungsbeihilfe zur Urlaubszeit

Als Erholungsbeihilfe können pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer bis zu 156 Euro zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden, wenn die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wird.

Was kennzeichnet die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe ist ein Bar- bzw. Sachbezug des Arbeitnehmers. Dieser wird als Zuschuss zu Urlaubs- und Erholungskosten vom Arbeitgeber gezahlt. Strategisch lässt sich die Mitarbeiterzufriedenheit durch diese mitarbeiterfreundliche Maßnahme stärken. Bei typischen Berufskrankheiten (Bleivergiftung, Silikose, Strahlenpilzerkrankung, Staublunge usw.) oder Kuraufenthalten kann eine Zahlung in unbegrenzter Höhe erfolgen. Um eine Zweckentsprechung sicherzustellen, sollen in diesen Fällen die Zahlungen an Sanatorien und Kurhäuser direkt erfolgen. In allen anderen Fällen sieht der Gesetzgeber Grenzen vor, die es zu beachten gilt, aber eine Barausschüttung direkt an den Arbeitnehmer (Konto oder Mitarbeitercard) ist hier möglich.

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Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer übernimmt:

  • Bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer
  • Bis zu 104 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers
  • Bis zu 52 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für jedes Kind des Arbeitnehmers

Was ist mit Steuern und Sozialabgaben bei der Erholungsbeihilfe?

Die pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe ist beitragsfrei in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und kann ohne Abzüge ausgezahlt werden. Die Lohnsteuer wird durch das Unternehmen bzw. die arbeitgebende Organisation überwiesen. Dies sind im Detail 25% pauschale Lohnsteuer, 5.5% Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer.

Natürlich gibt es in Deutschland Voraussetzungen und Bedingungen für die Anwendung dieser familienfreundlichen Maßnahme.

  1. zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn
    1. Freiwillig gezahltes Urlaubsgeld kann umgewandelt werden. Rechtsgrundlage OFD NRW vom 9.07.2015, Kurzinformation Lohnsteuer
  2. zeitlicher Zusammenhang der Erholungsmaßnahme mit der Zahlung der Erholungsbeihilfe (zwischen 3 Monaten vor und 3 Monaten nach der Zahlung)

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Dokumentation und Formulierungsvorschlag bei der Erholungsbeihilfe

Damit Sie als Arbeitgeber gemäß R 40.2 Abs. 3 Satz 3 LStR die Verwendung im Bezug zu einer Erholungsmaßnahme (Urlaub, Wellnesswochenende o.ä.) nachweisen können, nutzen Sie entweder einen sogenannten Erholungshilfe-Voucher oder lassen sich vom Mitarbeiter bestätigen, dass eine zweckgebundene Verwendung erfolgt ist.

„Hiermit bestätige ich, dass ich die am ... erhaltene Erholungsbeihilfe in Höhe von ... € zu Erholungszwecken (Urlaubsreise, Tagesausflug, Besuch eines Freizeitparks, Wellnesswochenende oder Ähnliches) verwendet habe.“

Erholungshilfe statt Urlaubsgeld

Die arbeitsrechtlichen Herausforderungen bezüglich der Freiwilligkeit von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind Ihnen bekannt. Eine Umwandlung vom arbeitsvertraglich geschuldeten Urlaubsgeld in die pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe ist nicht möglich. Falls Ihre Mitarbeiter aber freiwilliges Urlaubsgeld erhalten, können Sie in Zusammenarbeit mit ihrem Steuerberater gestaltend eingreifen. Ein Hinzuziehen des Arbeitsrechtlers ist immer wieder zu empfehlen, um spätere Überraschungen auszuschließen.

Unterstützung bei der Umsetzung

Rund um die Ausschüttung der Erholungsbeihilfe und auch anderer Gestaltungsmöglichkeiten mit Mitarbeiter-Benefits gibt es zahlreiche Angebote und Anbieter. Greifen Sie auf dieses externe Know-How und die Erfahrung zurück. Mit vernünftigen und verlässlichen Regelungen lassen sich auch Risiken übertragen bzw. ausschließen – egal, ob Sie für Ihre Beschäftigte auf Erholungsbeihilfe-Voucher, Mitarbeiterkarten oder andere Lösungen setzen.

Wirkungen der Erholungsbeihilfe

Mit der Auszahlung einer Erholungsbeihilfe können die Leistungen von Arbeitnehmern besonders honoriert werden. Gerade durch eine Zusatzzahlung zur Urlaubszeit, die ohne Abzüge dem Arbeitnehmer zugute kommt, steigt die Identifikation mit dem eigenen Arbeitgeber und erhöht die Motivation der Belegschaft. Nachdem die steuergünstige Erholungsbeihilfe in vielen Betrieben unbekannt ist, kann sich der Arbeitgeber durch die Auszahlung auch von anderen Wettbewerbern abgrenzen und sich ein positives Image als fürsorgender Arbeitgeber schaffen.

Gern unterstützen wir mit weiteren Ideen und Maßnahmen im War for Talents. Ein Anruf unter 0800-7727360 genügt, wir nehmen Ihre Herausforderungen auf und beginnen mit der Lösungsentwicklung.

Erholungsbeihilfe, Ehe und Partnerschaft

Ergänzung unseres Netzwerkpartners Matthias Köhler, Akademie für betriebliches Entgeltmanagement, zur Frage, ob eine ‘Beziehung’ die Erholungsbeihilfe auch zweimal erhalten kann.

“Passend zum obigen Inhalt schreibt z.B. REHM in seiner Fachergänzung vom März 2017, dass jeder AN von seinem AG den kompletten Betrag der Erholungsbeihilfe für sich und die Kinder erhalten kann. Dies gilt auch für Ehepartner die beide bei unterschiedlichen oder demselben AG beschäftigt sind! Weiterhin ist es steuerrechtlich zulässig, dass für alle Beschäftigungsverhältnisse eines AN der volle Betrag noch einmal zusätzlich zu dem schon im 1. Arbeitsverhältnis für den Ehegatten und die Kinder genutzten vollen Betrag geleistet werden kann. Im Extremfall also für die Hauptbeschäftigung und eine zusätzliche Teilzeitstelle (z.B. 450,00 € Minijob) beider Ehepartner. Damit bleiben dann 4 x 312,00 € p.a. bei z.B. 1 Kind steuer- und sozialversicherungsfrei! Mir liegt zwischenzeitlich auch die Antwort eines Betriebsstättenfinanzamts auf ein Auskunftsersuchen nach § 42 e EStG vor, die einen konkreten aktuellen Fall gemäß den o.a. Ausführungen positiv beantwortet hat. Diese erweiterte Nutzungsmöglichkeit ist auch deshalb interessant, weil zunehmend beide Ehepartner beruflich tätig sind und dadurch erhebliche Zusatzmittel netto erhalten können!”

Sie haben noch Fragen oder benötigen neben der Beratung auch eine praktische Begleitung? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gern Ihr praktischer Fachkräftesicherer und verfügen bereits über mehr als ein Jahrzehnt Erfahrung.

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