Arbeitgeberleistungen für Home-Office-Arbeiter

Das Homeoffice hat in den letzten Monaten aufgrund der bekannten äußeren Umstände stark zugenommen. Einige Unternehmen verkünden marketingtechnisch geschickt, das es auch weiterhin Homeoffice bzw. Remotework geben wird. Andere Betriebe rudern zurück. Und wieder Andere machen einfach ihren Job und beschäftigen sich mit den geänderten Bedürfnissen der Beschäftigten. In diesem Zusammenhang spielen die Arbeitgeberleistungen natürlich auch eine Rolle.

Insbesondere Vergütungsmöglichkeiten mit Steuervorteilen sowie Sozialversicherungsfreiheit stehen noch stärker im Fokus der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aus diesem Grund finden Sie unten eine Aufzählung von Arbeitgeberleistungen für Home-Office-Beschäftigte, die vom Gesetzgeber explizit als nettolohn- und kaufkrafterhöhend in den Richtlinien nennt.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprech­partner bei den Fach­kräfte­sicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.

Hierbei ist der Umfang der Tätigkeit nicht wichtig. Diese Arbeitgeberzuwendungen sind also für Voll- und Teilzeittätigkeiten, aber eben auch für Minijobber.

Merke: Nur die betriebliche Altersversorgung ist als Entgeltumwandlung (Barlohn-/Gehaltsumwandlung) zulässig und auch auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Die Arbeitgeberleistungen müssen ansonsten zusätzlich zum pauschalierungsfähigen Monatslohn gezahlt werden.

  • 44 € Sachlohn monatlich (50 € ab 1.1.22) | auch Fachkräfteservice möglich
  • Erholungsbeihilfe bis 156 €, plus 104 € Ehegatten + 52 € pro Kind p.a. (25 % Pauschalsteuer AG)
  • Mahlzeitengestellung durch Essens-/Einkaufgutscheine bis 6,40 € täglich (2019)
  • Kommunikationskostenreduzierung für private Telefongebühren durch AG-Handy
  • Geschenke zu persönlichen Anlässen des Arbeitnehmers bis 60 € pro Anlass
  • Betriebliche Altersversorgung (*Entgeltumwandlung bis 4% BBG/GRV 2019 sv-frei)
  • Internetkostenzuschuss bis max. 50 € monatlich (25 % Pauschalsteuer AG)
  • Kinderbetreuungszuschuss in unbegrenzter Höhe monatlich
  • Aufwendungen zur Gesundheitsförderung bis 500 € p.a.

Obige Auflistung ist nur ein Ausschnitt aus über 40 Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber ganz offiziell geschaffen hat und immer steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Ausnahme: Sachzuwendung gemäß § 37b EStG bis 10.000 Euro p.a. innerhalb der BBG/GRV. Als monetäre Zuwendung sind sie ein erprobtes Mittel, die Mitarbeiterbindung, zumindest kurzfristig, zu steigern.

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