Das Homeoffice hat in den vergangenen Monaten aufgrund der bekannten äußeren Umstände stark zugenommen. Einige Unternehmen verkünden marketingtechnisch geschickt, dass es auch weiterhin Homeoffice bzw. Remotework geben wird. Andere Betriebe rudern zurück. Und wieder andere machen einfach ihren Job und beschäftigen sich mit den geänderten Bedürfnissen der Beschäftigten. In diesem Zusammenhang spielen die Arbeitgeberleistungen natürlich auch eine Rolle.
Insbesondere Vergütungsmöglichkeiten mit Steuervorteilen sowie Sozialversicherungsfreiheit stehen noch stärker im Fokus der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Angesichts dessen finden Sie unten eine Aufzählung von Arbeitgeberleistungen für Home-Office-Beschäftigte, die der Gesetzgeber explizit als nettolohn- und kaufkrafterhöhend in den Richtlinien nennt.
Hierbei ist der Umfang der Tätigkeit nicht wichtig. Diese Arbeitgeberzuwendungen sind also für Voll- und Teilzeittätigkeiten, aber auch für Minijobber.
Merke: Nur die betriebliche Altersversorgung ist als Entgeltumwandlung (Barlohn-/Gehaltsumwandlung) zulässig und auch auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Die Arbeitgeberleistungen müssen ansonsten zusätzlich zum pauschalierungsfähigen Monatslohn gezahlt werden.
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- 44 € Sachlohn monatlich (50 € ab 1.1.22) | auch Fachkräfteservice möglich
- Erholungsbeihilfe [Details im Beitrag]
- Mahlzeitengestellung durch Essens-/Einkaufgutscheine bis 6,40 € täglich (2019)
- Kommunikationskostenreduzierung für private Telefongebühren durch AG-Handy
- Geschenke zu persönlichen Anlässen des Arbeitnehmers bis 60 € pro Anlass
- Betriebliche Altersversorgung (*Entgeltumwandlung bis 4% BBG/GRV 2019 sv-frei)
- Internetkostenzuschuss bis max. 50 € monatlich (25 % Pauschalsteuer AG)
- Kinderbetreuungszuschuss in unbegrenzter Höhe monatlich
- Aufwendungen zur Gesundheitsförderung bis 500 € p.a.
Obige Auflistung ist nur ein Ausschnitt aus über 40 Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber ganz offiziell geschaffen hat und immer steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Ausnahme: Sachzuwendung gemäß § 37b EStG bis 10.000 € p. a. innerhalb der BBG/GRV. Als monetäre Zuwendung sind sie ein erprobtes Mittel, die Mitarbeiterbindung, zumindest kurzfristig, zu steigern.
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