Als Erholungsbeihilfe können pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer bis zu 156 € zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden, wenn die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wird.
Was kennzeichnet die Erholungsbeihilfe?
Du suchst nach einer unkomplizierten Möglichkeit, Deine Mitarbeitenden zu motivieren und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen? Die Erholungsbeihilfe ist ein oft unterschätztes Instrument, mit dem Du gezielt zur Erholung Deines Teams beiträgst – und das zu attraktiven Konditionen.
Die drei wichtigsten Fakten für Dich als Arbeitgeber:
- Maximalbeträge beachten: Pro Jahr kannst Du bis zu 156 € für den Mitarbeitenden, 104 € für den Ehepartner und 52 € für jedes kindergeldberechtigte Kind als Erholungsbeihilfe zahlen – pauschal versteuert mit 25 % und sozialversicherungsfrei.
- Unterschied zum Urlaubsgeld: Die Erholungsbeihilfe ist nicht mit dem Urlaubsgeld zu verwechseln. Urlaubsgeld ist immer steuer- und sozialversicherungspflichtig, die Erholungsbeihilfe hingegen kann unter Einhaltung der Freigrenzen steuerbegünstigt gezahlt werden.
- Alle Mitarbeitenden profitieren: Egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder Werkstudent – jede*r Beschäftigte kann von der Erholungsbeihilfe profitieren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, mit der Du Deinen Mitarbeitenden und deren Familien einmal im Jahr einen Zuschuss für Erholungszwecke gewährst. Das Ziel: Die Erholung und Gesundheit Deines Teams zu fördern und gleichzeitig die Mitarbeiterbindung zu stärken.
Ich bin gerne für Dich und Deinen Betrieb da!
Thomas Kujawa ist Dein persönlicher Ansprechpartner bei den Fachkräftesicherern. Du erreichst mich unter 0341-355408-12 . Oder hinterlasse einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Dich und Dein Team bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.
Steuerliche Vorteile und Voraussetzungen
- Pauschalversteuerung: Die Erholungsbeihilfe kann bis zu den genannten Maximalbeträgen mit 25 % pauschal versteuert werden. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Für Deine Mitarbeitenden bleibt die Zahlung sozialversicherungsfrei und kommt netto an.
- Freigrenzen: Überschreitest Du die Maximalbeträge, wird die gesamte Zahlung steuer- und sozialversicherungspflichtig wie regulärer Arbeitslohn – eine Pauschalversteuerung ist dann nicht mehr möglich.
- Sach- oder Geldleistung: Du kannst die Erholungsbeihilfe als Geldzahlung oder als Sachleistung (z. B. Hotelgutschein) gewähren. Bei Sachleistungen gilt als Wert der Preis eines vergleichbaren Angebots am selben Ort.
Wer kann profitieren?
Die Erholungsbeihilfe steht allen Mitarbeitenden offen – unabhängig vom Beschäftigungsmodell. Auch Minijobber, Werkstudierende und Teilzeitkräfte können diese erhalten. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, darfst Du zusätzlich 52 € ansetzen.
Unterschied zur Erholungsbeihilfe bei Krankheit
Bei medizinisch notwendigen Kuren oder zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sind sogar höhere steuerfreie Zuschüsse möglich (bis zu 600 €), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (R 3.11 Abs. 2 LStR) erfüllt sind. Diese kann z. B. auch in einem Betriebserholungsheim erfolgen. Die klassische Erholungsbeihilfe ist davon zu unterscheiden und an die oben genannten Maximalbeträge gebunden.
Nachweispflichten und zeitlicher Zusammenhang
- Die Erholungsbeihilfe muss im Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme (z. B. Urlaub, Wellness, Freizeitaktivitäten) stehen. Der Urlaub muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung liegen.
- Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht zwingend erforderlich, solange ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub besteht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung durch den Mitarbeitenden.
Auch Urlaub zu Hause zählt
Du kannst die Erholungsbeihilfe auch dann zahlen, wenn der Urlaub zu Hause stattfindet – der Erholungszweck steht im Vordergrund, nicht der Ort.
Fazit zur Erholungsbeihilfe
Mit der Erholungsbeihilfe bietest Du Deinen Mitarbeitenden einen echten Mehrwert – steueroptimiert, flexibel und unkompliziert. So stärkst Du die Mitarbeiterbindung und positionierst Dich als attraktiver Arbeitgeber.
Dokumentation und Formulierungsvorschlag bei der Erholungsbeihilfe
Damit Du als Arbeitgeber gemäß R 40.2 Abs. 3 Satz 3 LStR die Verwendung in Bezug zu einer Erholungsmaßnahme (Urlaub, Wellnesswochenende o. Ä.) nachweisen kannst, nutze entweder einen sogenannten Erholungshilfe-Voucher oder lass Dir vom Mitarbeitenden bestätigen, dass eine zweckgebundene Verwendung erfolgt ist.
„Hiermit bestätige ich, dass ich die am ... erhaltene Erholungsbeihilfe in Höhe von ... € zu Erholungszwecken (Urlaubsreise, Tagesausflug, Besuch eines Freizeitparks, Wellnesswochenende oder Ähnliches) verwendet habe.“
Erholungsbeihilfe, Ehe und Partnerschaft
Ergänzung unseres Netzwerkpartners Matthias Köhler, Akademie für betriebliches Entgeltmanagement, zur Frage, ob eine ‚Beziehung‘ die Erholungsbeihilfe auch zweimal erhalten kann.
„Passend zum obigen Inhalt schreibt z. B. REHM in seiner Fachergänzung vom März 2017, dass jeder AN von seinem AG den kompletten Betrag der Erholungsbeihilfe für sich und die Kinder erhalten kann. Dies gilt auch für Ehepartner, die beide bei unterschiedlichen oder demselben AG beschäftigt sind! Weiterhin ist es steuerrechtlich zulässig, dass für alle Beschäftigungsverhältnisse eines AN der volle Betrag noch einmal zusätzlich zu dem schon im 1. Arbeitsverhältnis für den Ehegatten und die Kinder genutzten vollen Betrag geleistet werden kann. Im Extremfall also für die Hauptbeschäftigung und eine zusätzliche Teilzeitstelle (z. B. 450,00 € Minijob) beider Ehepartner. Damit bleiben dann 4 × 312,00 € p. a. bei z. B. 1 Kind steuer- und sozialversicherungsfrei! Mir liegt zwischenzeitlich auch die Antwort eines Betriebsstättenfinanzamts auf ein Auskunftsersuchen nach § 42 e EStG vor, die einen konkreten aktuellen Fall gemäß den o. a. Ausführungen positiv beantwortet hat. Diese erweiterte Nutzungsmöglichkeit ist auch deshalb interessant, weil zunehmend beide Ehepartner beruflich tätig sind und dadurch erhebliche Zusatzmittel netto erhalten können!“
Wie helfen die Fachkräftesicherer bei der Erholungsbeihilfe
Du hast noch Fragen oder benötigst eine praktische Begleitung? Nimm Kontakt mit uns auf. Wir sind gern Dein praktischer Fachkräftesicherer.