Mitarbeiterbindung durch Gesundheitsförderung: Staat unterstützt mit Abgabenfreiheit

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, zusätzlich zum Gehalt steuer- und beitragsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung ihrer Beschäftigten zu zahlen. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten.

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist ein wirksames Mittel zur Bindung von Mitarbeitern, insbesondere in Branchen mit Fachkräftemangel, auch wenn es keinen Freibetrag für Gehaltsumwandlungen gibt. Der Arbeitgeber kann zusätzliche Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur Förderung der betrieblichen Gesundheit erbringen. Diese Leistungen sind bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 34 EStG) und auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

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Betriebliche Gesundheitsförderung – 500 Euro steuerfrei für:

  • Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und
  • betriebliche Gesundheitsförderung.

7 Fakten zur betrieblichen Gesundheitsförderung

  1. Dazu gehören Maßnahmen zur Änderung der Bewegungsgewohnheiten und arbeitsbedingten körperlichen Belastungen sowie Maßnahmen zur Ernährung und Betriebsverpflegung. Weitere wichtige Themen sind Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum, die zunehmend an Bedeutung gewinnen.
  2. Der Arbeitgeber kann die Maßnahmen entweder selbst anbieten oder externe Anbieter damit beauftragen. Bei externen Anbietern muss eine entsprechende Rechnung vorliegen, die zu den Lohnunterlagen des betroffenen Arbeitnehmers genommen werden muss.
  3. Arbeitgeber können auch individuelle Kosten für einzelne Arbeitnehmer erstatten, z. B. die Kosten für die Teilnahme an einem Kursprogramm in einem Sportverein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich um qualitätsgesicherte Anbieter handeln muss. Die allgemeine Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit.
  4. Es sind auch Aktionen denkbar, die sich an die gesamte Belegschaft oder größere Gruppen von Beschäftigten richten. Die Krankenkassen bieten geeignete Instrumente zur Erfassung der Gesundheitssituation im Betrieb an. Insbesondere können Analysen der Arbeitsunfähigkeit und arbeitsmedizinische Untersuchungen ausgewertet werden. Auf dieser Grundlage können gezielte Angebote entwickelt werden, die sich idealerweise positiv auf den Krankenstand im Unternehmen auswirken.
  5. Die Gesamtkosten solcher Maßnahmen müssen auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Die entsprechenden Rechnungen, ihre Aufteilung und Teilnahmebescheinigungen gehören zu den Lohnunterlagen.
  6. Der Freibetrag von 500 Euro gilt pro Kalenderjahr pro Arbeitnehmer. Wird dieser Betrag überschritten, ist nur der überschüssige Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss keine aufwändige Aufteilung vorgenommen werden. Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer den Freibetrag dann zweifach in Anspruch nehmen. Auch bei Mehrfachbeschäftigungen gibt es keine Probleme, da der Freibetrag je Arbeitgeber in voller Höhe gewährt wird.
  7. Aufwendungen zur Gesundheitsförderung, die hauptsächlich im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, bleiben generell steuerfrei. In diesen Fällen gilt nicht nur der Freibetrag von 500 Euro, sondern es besteht eine generelle Steuerbefreiung. Denn es handelt sich dabei nicht um geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer. Es wird jedoch empfohlen, dies im Vorfeld mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären.
Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes vom 21.6.2000 in der Fassung vom 27.3.2023 festgelegt.

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