Sturz beim Skifahren kein Arbeitsunfall

Zur Vorsicht bei der Teilnahme an vermeintlichen betrieblichen Veranstaltungen mahnt der Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK. Nicht bei jeder Aktivität im Kollegenkreis ist man automatisch gesetzlich unfallversichert.

Diese Erfahrung musste ein Leitender Angestellter eines europaweit tätigen Unternehmens machen. Er stürzte beim Skifahren im Rahmen einer Führungskräftetagung und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall wurde abgelehnt, weil, so das Hessische Landessozialgericht, der Skiunfall zu den Freizeitaktivitäten der Führungskräftetagung gehört habe. Die Teilnahme am Skifahren sei nicht verbindlich gewesen und sei auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da die Tagung nur einem kleinen Kreis von Führungskräften offen gestanden habe, von denen auch nur die Hälfte Alpin-Ski gefahren war. (Urteil vom 20.07.2015/AZ.: L 9 U 69/14)

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Die gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt zwar auch für die Teilnahme an Tagungen, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen. Allerdings sind – wie im Betrieb selbst – nicht die Unfälle erfasst, die privaten bzw. eigenwirtschaftlichen Interessen dienen (Stichwort Raucherpause). Vielmehr hängt der Schutz davon ab, ob ein Unfallereignis in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eines Angestellten gestanden hat und vom Tagungsprogramm mit umfasst war. Ansonsten besteht, wie im Falle des Skifahrens, kein Versicherungsschutz.

Lücken rund um den ‘Arbeitsunfall’

Aus den vorgenannten Kriterien der Rechtsprechung, so der DFK, müsse sich aber im Umkehrschluss ergeben, dass sportliche Betätigungen dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können, wenn sie – beispielsweise bei einem “Überlebenstraining” für Manager – konkret zum Tagungsinhalt und Zweck der Veranstaltung gehören und nicht nur bei deren Gelegenheit ausgeübt werden. Ansonsten müsse man, so der DFK, leider genau auf den Kontext der Veranstaltung schauen und sich ggfs. schriftlich die verpflichtende Teilnahme bestätigen lassen. “Dieser Fall zeigt, dass unser Unfallversicherungsrecht sich leider immer wieder als lebensfremd erweist und den Versicherten mit schwierigen Abgrenzungsfragen im Regen stehen lässt”, kritisiert der Vorstandsvorsitzende des Führungskräfteverbandes Dr. Ulrich Goldschmidt die aktuelle Rechtslage. “Innerhalb einer dienstlichen Veranstaltung nach versicherten und nichtversicherten Teilen zu differenzieren, ist für den sozialrechtlichen Laien kaum möglich. Hier brauchen wir eine großzügige Regelung, die am besten vom Gesetzgeber und nicht erst von den Gerichten kommen sollte und einen umfassenden Versicherungsschutz sicherstellt”, so Goldschmidt weiter.

Hilfen aus dem Netzwerk des Familienservice

Die familienfreund KG begrüßt den Finger in der Wunde vom Führungskräfteverband. Arbeitgeber stehen nicht nur bei dieser Art von Mitarbeiterbindungsmaßnahmen nur allzu oft mit ‘einem Bein im Gefängnis’. Auch bei den Fringe Benefits sieht es ähnlich aus.

Genau aus diesem Grund haben die Spezialisten für Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterfreundlichkeit ein Netzwerk von Fachleuten geschaffen, die bei diesen Fragestellungen nicht nur professionelle und aktuelle Informationen bereithalten, sondern auch ganz praktisch bei der Planung, Umsetzung und Absicherung unterstützen.

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