Du möchtest deinen Mitarbeitern eine attraktive Möglichkeit der Kinderbetreuung bieten und gleichzeitig von Steuervorteilen profitieren? Das ist grundsätzlich eine gute Idee! Allerdings gibt es bei der betrieblichen Kinderbetreuung (Kita-Plätze im Belegplätzemodell) einiges zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es hier schnell zu Problemen kommen kann.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
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- Allgemeinheit fördern: Eine gemeinnützige Einrichtung muss grundsätzlich allen offenstehen.
- Satzung ist entscheidend: Die Satzung muss die steuerbegünstigten Zwecke klar und konkret benennen.
- Belegungspräferenz beachten: Wenn du als Unternehmen zu viel Einfluss auf die Platzvergabe hast, kann die Gemeinnützigkeit gefährdet sein.
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen hatte (sogenannte Belegplätze). Dabei räumte die GmbH den Unternehmen eine Belegungspräferenz ein, d. h. die Kinder der Mitarbeiter dieser Unternehmen wurden bei der Platzvergabe bevorzugt behandelt. Andere Kinder konnten nur dann aufgenommen werden, wenn die Unternehmen keinen Bedarf hatten oder Plätze frei blieben. Das Finanzamt sah darin keine Förderung der Allgemeinheit und versagte der GmbH die Gemeinnützigkeit.
Das Urteil des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes mit dem Urteil vom 1. Februar 2022, V R 1/20. Die Richter entschieden, dass eine Einrichtung, die Kinder betreut, nicht die Allgemeinheit fördert, wenn sie bei der Platzvergabe die Wünsche ihrer Vertragspartner (also der Unternehmen) so stark berücksichtigt, dass der Kreis der geförderten Kinder nicht mehr die Allgemeinheit widerspiegelt.
Das bedeutet konkret: Im Grundsatz muss jeder die Möglichkeit haben, die Angebote der Körperschaft oder ihre Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der geförderte Personenkreis muss zumindest einen Querschnitt der Bevölkerung darstellen und die Allgemeinheit repräsentieren.
Im vorliegenden Fall förderte die GmbH jedoch nur einen begrenzten Kreis von Personen, nämlich die Kinder der Mitarbeiter bestimmter Unternehmen. Eine feste Quote für Kinder, deren Eltern nicht bei diesen Unternehmen beschäftigt waren, gab es nicht.
„Solche Modelle, wie im vorliegenden Verfahren, sind zudem wegen der Preisgestaltung oft nur für große Unternehmen oder Konzerne geeignet. Es stellt eine Benachteiligung kleiner und mittelgroßer Betriebe, die das Herzstück der deutschen Wirtschaft bilden, dar.“
Jana Schlegel, Gründerin und Geschäftsführerin der familienfreund KG
Was bedeutet das für dein Unternehmen?
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für dich, wenn du als Unternehmer eine betriebliche Kinderbetreuung anbieten möchtest oder bereits anbietest:
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- Offenheit gewährleisten: Stelle sicher, dass deine Kinderbetreuungseinrichtung grundsätzlich allen Kindern offensteht. Eine zu starke Bevorzugung der Kinder deiner Mitarbeiter kann die Gemeinnützigkeit gefährden.
- Klare Kriterien: Definiere klare und transparente Kriterien für die Platzvergabe. Diese sollten nicht ausschließlich auf der Zugehörigkeit zu deinem Unternehmen basieren.
- Satzung prüfen: Überprüfe die Satzung deiner Kinderbetreuungseinrichtung. Sind die gemeinnützigen Zwecke ausreichend konkretisiert? Werden alle relevanten Aspekte berücksichtigt?
- Restplatzquote: Denke über die Einführung einer »Restplatzquote« nach. Dadurch stellst du sicher, dass auch Kinder aus anderen Familien eine Chance auf einen Kita-Platz haben.
Gemeinnützigkeit und mildtätige Zwecke
Der BFH lehnte im genannten Fall auch eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung mildtätiger Zwecke ab, da die Klägerin laut ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Ziele verfolgte.
Was du aus dem Urteil lernen kannst
- Die Förderung der Allgemeinheit ist entscheidend: Eine Kinderbetreuungseinrichtung, die hauptsächlich oder ausschließlich Kindern von Mitarbeitern bestimmter Unternehmen zur Verfügung steht, fördert nicht die Allgemeinheit im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Das gilt besonders dann, wenn die Belegungspräferenz der Unternehmen die Platzvergabe maßgeblich beeinflusst.
- Die Satzung muss klar und konkret sein: Die Satzung der Einrichtung muss die steuerbegünstigten Zwecke so genau wie möglich beschreiben. Unklare oder zu allgemein gehaltene Formulierungen können die Gemeinnützigkeit gefährden.
- Eine „Restplatzquote“ kann helfen: Eine verbindliche Quote für Kinder, deren Eltern nicht bei den Vertragspartnern der Einrichtung beschäftigt sind, kann dazu beitragen, die Gemeinnützigkeit zu erhalten.
- Die tatsächliche Geschäftsführung ist entscheidend: Es reicht nicht aus, dass die Satzung gemeinnützige Zwecke vorsieht. Die Einrichtung muss auch tatsächlich so geführt werden, dass die Allgemeinheit gefördert wird.
- Steuerliche Beratung ist ratsam: Lass dich von einem Steuerberater oder Experten für Gemeinnützigkeitsrecht beraten, um sicherzustellen, dass deine Kinderbetreuungseinrichtung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt.
Auswirkungen auf bestehende Modelle der betrieblichen Kinderbetreuung
Das Urteil des BFH hat direkte Auswirkungen auf viele bestehende Modelle der betrieblichen Kinderbetreuung. Unternehmen und Betreiber von Kinderbetreuungseinrichtungen sollten ihre bestehenden Verträge und Vereinbarungen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Kriterien für die Platzvergabe müssen möglicherweise angepasst werden, um eine größere Offenheit und Vielfalt zu gewährleisten. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, die Satzung der Kinderbetreuungseinrichtung zu ändern, um die gemeinnützigen Zwecke klarer zu definieren und eine größere Offenheit zu gewährleisten.
Wie du es richtig machst
Um die Gemeinnützigkeit deiner betrieblichen Kinderbetreuung zu sichern, solltest du folgende Punkte beachten:
- Kooperation mit anderen Unternehmen: Schließe dich mit anderen Unternehmen zusammen, um eine gemeinsame Kinderbetreuungseinrichtung zu betreiben. Dadurch erhöhst du die Vielfalt der betreuten Kinder und reduzierst die Abhängigkeit von einzelnen Unternehmen. (siehe das Erfolgsbeispiel)
- Öffentliche Förderung nutzen: Nutze die Möglichkeit der öffentlichen Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen. Diese Förderung ist in der Regel an bestimmte Auflagen gebunden, die aber gleichzeitig sicherstellen, dass die Einrichtung die Allgemeinheit fördert.
- Elterninitiativen unterstützen: Unterstütze Elterninitiativen bei der Gründung und dem Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen. Diese Initiativen sind oft besonders gemeinwohlorientiert und erfüllen die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts in der Regel problemlos.
Fazit: Gemeinnützigkeit als wichtiger Faktor für nachhaltige Kinderbetreuung
Die betriebliche Kinderbetreuung ist ein wichtiger Baustein für eine familienfreundliche Unternehmenspolitik. Sie kann dazu beitragen, die Mitarbeiterzufriedenheit zu erhöhen, die Mitarbeiterbindung zu stärken und qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen. Allerdings solltest du die Gemeinnützigkeit im Blick behalten, um Steuervorteile nicht zu gefährden. Achte auf eine offene Platzvergabe, klare Kriterien und eine eindeutige Satzung. So stellst du sicher, dass deine Kinderbetreuungseinrichtung nicht nur deinen Mitarbeitern, sondern der gesamten Gesellschaft zugutekommt.
Wenn du Hilfe benötigst, ist die Familienfreundin für dich da.