Ein Bonbon welches nicht nur dem Arbeitgeber schmeckt

Zahlreiche Möglichkeiten gibt es aus Sicht der Arbeitgeber ihren Angestellten etwas Gutes zu tun. Dabei muss es nicht immer gleich der höhere Lohnscheck sein. Bei Beachtung einiger Regeln kann die Boni sogar ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausreichen. Ein Bonbon sind Sachzuwendungen.

Zur Motivation der Beschäftigten lassen sich die Arbeitgeber bereits jetzt einiges einfallen und hierbei spielen Sachzuwendungen mittlerweile eine große Rolle. Selbstverständlich ist ein Mehr auf dem Kontoauszug für viele wichtig, aber fallen Steuern und Abgaben bei der erhaltenen Leistung weg, ergeben sich manchmal unschlagbare Argumente. Auch Gutscheine sind eine Möglichkeit, Danke für erbrachte Leistungen zu sagen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Berlin . Voraussetzung sei, so die BStBK weiter, dass die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.

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Warum weniger Gehalt manchmal mehr Lohn ist

Berufstypische Arbeitsbekleidung, Weiterbildung, Laptops und Handys können unentgeltlich überlassen werden, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Allerdings dürfe der Angestellte die Dinge nicht privat nutzen und das überwiegend berufliche Interesse muss einer unabhängigen Prüfung Stand halten. Denn ansonsten liege eine steuerpflichtige Sachleistung vor und macht den Bonbon ungenießbar.

Auch Jobtickets, also der Zuschuss zur Nutzung von öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) zählt zu möglichen Maßnahmen, die mitarbeiterfreundliche Arbeitgeber in Betracht ziehen können. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind bis zu einer Freigrenze von 44 Euro monatlich (50 € ab 1.1.22) beim Empfänger überhaupt nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Auch Zuschüsse zur Kinderbetreuung sind ein probates Mittel, um die Mitarbeiterbindung zu erhöhen. Damit auch diese Zuschüsse steuerfrei sind, müssten aber weitere Kriterien erfüllt sein, die die familienfreund KG in einem speziellen Artikel erläutert. Maßnahmen zur Verbesserung des Ernährungsverhaltens, der Bewegungsgewohnheiten, zur Stressbewältigung und zur Suchtprävention sind bis zu 500 Euro pro Beschäftigter und Jahr steuerlich gefördert. Allerdings sind reine Mitgliedschaften in Sportvereinen oder -studios nicht von dieser Regelung betroffen. Arbeitgeber sollten sich aber immer vor Augen halten, dass eine Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses nur möglich ist, wenn es sich um eine nachweisbar zusätzliche Leistung und eben keine Gehaltsumwandlung handelt. In diesem Fall entfällt dann die Steuerfreiheit und neben Steuernachzahlungen drohen auch Bußgelder der Steuerbehörden.

Bei Fragen helfen wir mit konkreten Informationen bzw. unserem Netzwerk weiter.

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