riester für selbstständige?

die mehrheit der selbstständigen ist zwar von der riesterförderung ausgeschlossen, doch wenn sie kinder erziehen kann es doch noch klappen mit dem steuervorteil. in der rentenversicherung ist jeder pflichtversichert, der sich in den ersten drei lebensjahren um die betreuung seines nachwuchses kümmert. dabei können die eltern frei wählen, welches elternteil das übernehmen soll. da die pflichtversicherung in der rentenversicherung einen unmittelbaren anspruch auf förderung auslöst, sind auch selbstständige anspruchsberechtigt, wenn sie die kindererziehung teilweise übernehmen.

das bedeutet auch, dass wer im dezember des einen und im januar des folgenden jahres in elternzeit geht, elterngeld bekommen und sich zwei monate väter-bonus sichern kann. er kann aber auch in beiden jahren bis zu 2.100 euro für den riester-vertrag von der steuer absetzen. denn bereits bei einem monat versicherungspflicht besteht anspruch auf riester-förderung. dabei richtet sich die höhe des zu zahlenden mindesteigenbeitrages  nach dem vorjahreseinkommen. das elterngeld wird grundsätzlich nicht bei der berechnung herangezogen.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprech­partner bei den Fach­kräfte­sicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.

[update: 11.12.2013] nachtrag zur riesterente

das bundesministerium für finanzen informiert: das bundeskabinett hat am 4. mai 2011 im rahmen eines gesetzentwurfs des bundesministeriums der finanzen eine deutliche verbesserung des verbraucherschutzes bei der riester-rente beschlossen. damit reagiert die bundesregierung auf fälle, in denen gezahlte zulagen zurückgefordert worden waren, weil riester-sparer unwissentlich und aus versehen keinen eigenbeitrag geleistet hatten.

besserer verbraucherschutz bei der riester-rente: zulagenanspruch kann nachträglich gesichert werden

beispiel: ein nicht berufstätiger ehepartner kann eine eigene riester-zulage bekommen, wenn der berufstätige ehegatte riestert. dazu muss er zwar einen eigenen riester-vertrag abschließen, darauf aber keine eigenbeiträge einzahlen. der ehepartner ist „mittelbar zulageberechtigt“. bei der geburt eines kindes zum beispiel ändert sich dies aber. dann wird meist die ehefrau dadurch mitglied in der gesetzlichen rentenversicherung, dass der staat ihr für drei jahre rentenversicherungsbeiträge zahlt und rentenversicherungszeiten anrechnet. wer aber in der gesetzlichen rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare zulagenberechtigung – und muss dann mindestens 60 euro pro jahr in den eigenen riester-vertrag einzahlen, um die volle zulage zu erhalten.

viele haben das in der vergangenheit übersehen. sie werden nun darüber informiert, dass und wie sie ihre – oft geringen – eigenbeiträge nachzahlen und so die volle zulage (wieder) erhalten können. das verfahren wird unbürokratisch ablaufen. betroffene riester-anleger müssen lediglich die beiträge auf ihren riester-vertrag einzahlen und ihrem anbieter bescheid geben, für welche jahre diese zahlungen bestimmt sind. um alles andere kümmern sich der anbieter und die zulagenstelle. die zulagenstelle wird die zurückgeforderte zulage automatisch auf den riester-vertrag des betroffenen zurückzahlen.

für die zukunft wird das problem dadurch gelöst, dass ab 2012 alle riester-sparer immer einen eigenbeitrag von mindestens 60 euro im jahr (also fünf euro pro monat) auf ihren vertrag einzahlen müssen, um die volle zulage zu erhalten. die regeln für die zulageberechtigung werden damit einfacher und transparenter. die änderung verdeutlicht zudem, dass die riester-rente keine vollkommen vom staat finanzierte zusatzrente ist, sondern immer ein – wenn auch mit mindestens fünf euro monatlich sehr geringer – eigener sparbeitrag gefordert wird. wer bisher mittelbar zulagenberechtigt war und keine eigenbeiträge leistete, profitiert in zukunft davon, dass diese eigenbeiträge die zusatzrente erhöhen.

das zulageverfahren:

das verfahren, in dem riester-sparern beträchtliche, steuerfinanzierte staatliche zulagen gewährt werden, ist bei über 14 millionen verträgen notwendigerweise ein automatisiertes massenverfahren. die zulagen können nur dann schnell ausgezahlt werden, wenn die verwaltung zunächst auf die richtigkeit der angaben der riester-anleger vertraut. dass die angaben richtig sind und bei veränderung der persönlichen lebensumstände angepasst werden, liegt in der gemeinsamen verantwortung des riester-sparers und des anbieters der riester-rente. der anleger muss zum beispiel seine bank oder versicherung über änderungen in seinen familien- und einkommensverhältnissen informieren, damit diese die informationen an die zulagenstelle weitergeben können. die angaben werden zwangsläufig erst im nachhinein durch die zulagenstelle überprüft. gegen die rückforderung der zulage hat der anleger weitgehenden rechtsschutz. nach der mitteilung seines anbieters hat er ein jahr zeit, um eine überprüfung der rückforderung bei der zulagenstelle zu beantragen.

in vielen fällen, in denen die zulagenstelle nach überprüfungen der jahre 2005 bis 2007 zulagen zurückforderte, hatten anleger ihr riester-guthaben entgegen der klaren bestimmungen verwendet. zum beispiel hatten riester-sparer ihr steuerlich und mit zulagen gefördertes altersvorsorgevermögen abgehoben und für den konsum gebraucht, nicht aber zum aufbau einer zusatzrente. in solchen fällen muss die förderung schon aus gründen der gerechtigkeit gegenüber anderen anlegern unausweichlich zurückgefordert werden.

informationen und beratung rund um die riester-rente gibt es bei banken, sparkassen, versicherungen, investmentfondsgesellschaften und bausparkassen oder im internet z.b. unter:

www.altersvorsorge-macht-schule.de

www.deutsche-rentenversicherung.de

www.stiftung-warentest.de

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