Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Anreize für die Mitarbeiter

2.100 Euro Sonderzahlung für jeden Mitarbeiter. So las man es am 3. Oktober 2010 nicht nur in der Motorzeitung, sondern auch im Wirtschaftsteil namhafter Zeitungen. Auch zahlreiche Jobportale berichteten über das vorfristige Weihnachtsgeschenk.

Vorstand und Gesamtbetriebsrat haben für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2009/2010 vereinbart, dass jeder Mitarbeiter, welcher vor dem 1. August 2009 in das Unternehmen eingetreten ist, den Sonderbonus erhält. Ja. Im Gegensatz zu 2009 hat sich der Betrag fast verdoppelt. Dazu gibt es im November 2010 ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprech­partner bei den Fach­kräfte­sicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.

„Die außergewöhnlich hohe Leistungsbereitschaft der Porsche-Mannschaft, die kraftvoll an einem Strang zieht, ist unser einzigartiges Kapital“,

sagte Michael Macht, scheidender Vorsitzender des Vorstandes der Porsche AG. Und spricht sicher manch anderem Arbeitgeber aus der Seele, denn Mitarbeiterbindung ist wichtiger denn je.

Nicht nur monetär kann man die Identifikation und die Bindung an das Unternehmen stärken. Als mittelständisches Unternehmen, Familienbetrieb oder Handwerksmeister haben Sie aber trotzdem einen Strauß von Mitteln und Möglichkeiten an der Hand, Ihre Mitarbeiter zu belohnen, Demotivation zu verhindern und so zu binden.

70 Seiten voll mit Informationen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Laden Sie sich ganz einfach Modelle und Förderwege zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung herunter und erfahren, wie leicht dies auch für Sie möglich ist.

Lebensfreundlichkeit, also über Familienfreundlichkeit hinaus, ist hier nicht nur ein Wettbewerbsfaktor, sondern auch ein Standortfaktor. Nicht nur die Investoren locken günstige Mieten und eine gute Infrastruktur. Auch Mitarbeiter mit Nachwuchs vergleichen harte und weiche Faktoren, um sich neu anzusiedeln, zu gründen oder einfach hier zu bleiben!

Einen Standortfaktor zu benennen und zu erkennen ist das eine – ihn zu nutzen das andere. Mitarbeiter wünschen sich lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.

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Leichter arbeiten und leben sowie den Kopf frei haben kann man nur, wenn die wirklichen Probleme nachhaltig und dauerhaft gelöst sind.

Wie die Fachkräftesicherer helfen können

Die familienfreund KG unterstützt und betreut als Fachkräftesicherer seit 2006 vor allem kleine und mittelständische Arbeitgeber und deren Mitarbeiter rund um die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Frei nach dem Motto: Familie ist immer da, wo 2 füreinander Verantwortung übernehmen, informieren wir Sie gern, wie Sie Mitarbeiterfreundlichkeit ganz praktisch und lösungsorientiert als Arbeitgeber nutzen können.

Papier aus Sachsen mit Beispielen der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung

Hierzu laden Sie sich gern und problemlos Modelle und Förderwege zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung herunter und können so unter Einbeziehung aller Beschäftigten

  1. die Finanzkraft stärken,
  2. die Innovation fördern und
  3. die Attraktivität als Arbeitgeber steigern.

Steuerlicher Freibetrag steigt

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Es ermöglicht Unternehmen, ihren Mitarbeitern Aktienoptionen oder andere Formen der Kapitalbeteiligung steuerlich begünstigt anzubieten. Dies kann ein effektives Instrument zur Mitarbeiterbindung sein, da es den Mitarbeitern nicht nur eine finanzielle Beteiligung am Unternehmen bietet, sondern auch ein Gefühl der Zugehörigkeit und des Mitbesitzes vermittelt. Aus Arbeitgebersicht kann dies zu einer erhöhten Loyalität und Produktivität führen, da die Mitarbeiter direkt vom Erfolg des Unternehmens profitieren. Darüber hinaus kann es dazu beitragen, talentierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten, was in der heutigen wettbewerbsintensiven Arbeitsmarktumgebung von entscheidender Bedeutung ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen steuerlichen Auswirkungen von vielen Faktoren abhängen können, einschließlich der spezifischen Ausgestaltung des Beteiligungsprogramms und der individuellen steuerlichen Situation des Mitarbeiters. Daher ist es ratsam, professionellen steuerlichen Rat einzuholen, bevor solche Programme implementiert werden.

Eckpunkte des Zukunftschancengesetzes

  • steuerlicher Freibetrag für Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)
  • Steuerbefreiung der unentgeltlichen / verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende
  • Gewährung grundsätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn oder durch Entgeltumwandlung
  • Voraussetzung: Beteiligung für alle Arbeitnehmer, die >= 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind
  • Freibetrag steigt von 1.400 Euro auf 2.000 Euro

Aufschiebende Besteuerung des geldwerten Vorteils (§ 19a EStG)

Grundsatz: keine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen am Unternehmen im Zeitpunkt der Anteilsüberlassung

  1. Erweiterung des Anwendungsbereiches (§ 19a Abs. 1, 3 EStG)
    – Unternehmen < 1.000 Mitarbeitende + Umsatz ≤ 100 Mio. Euro / Bilanzsumme 86 Mio. Euro im Anwendungsjahr oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre + Gründungszeitpunkt vor max. 20 Jahren (bisher 12 Jahren)
    – Ausweitung auf Anteile, die von den Gesellschaftern des Arbeitgebers gewährt werden
    – Nutzung auch für vinkulierte Anteile.
  2. Verschiebung des finalen Besteuerungszeitpunktes (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)
    – Finale Besteuerung des geldwerten Vorteils nach 15 Jahren (bisher nach 12 Jahren)
    – nur, wenn bis dahin kein anderer Besteuerungstatbestand greift
  3. Besteuerung bei Leaver-Events (§ 19a Abs. 4 Satz 4 EStG)
    – Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Rückerwerb der Anteile durch den Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses
    – Ermittlung anhand der tatsächlich an den Arbeitnehmer gewährten Vergütung.
  4. Einführung einer optionalen Haftungsregelung (§ 19a Abs. 4a EStG)
    – Keine Besteuerung des geldwerten Vorteils bei »Ablauf von 15 Jahren« bzw. »Beendigung des Dienstverhältnisses« bei Haftungsübernahme für die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
    – Besteuerung erst bei Anteilsübertragung.

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