Bewerbermanagementsystem (BMS) jetzt für alle Mitglieder des Empfehlungsbundes verfügbar

Bewerbermanagementsystem vom Empfehlungsbund (c) pludoni GmbH

Für gewöhnlich dienen Bewerbermanagementsysteme dem Personalmanagement in der ordentlichen und rechtssicheren Abwicklung von Bewerbungen. Ein gutes BMS bildet den gesamten Bewerbungsprozess ab: vom erstmaligen Bewerbungseingang bis hin zur finalen Zusage des Unternehmens oder auch der finalen Absage. Das alles geschieht unter der Gewährleistung, vertrauliche Informationen stets datenschutzkonform zu behandeln. Außerdem bietet ein gutes BMS dem Personaler stets eine klar strukturierte Übersicht in den aktuellen Zwischenstand einer laufenden Bewerbung. Diese Vorinformationen garantieren eine wesentlich zweckdienliche Kommunikation zwischen Bewerber und Unternehmen.

Jedes auf dem Markt erhältliche Bewerbermanagementsystem bietet diese Kernfeatures. Auf den ersten Blick scheint ein BMS nur Vorteile zu bringen. Allerdings kommen diese Vorteile zu dem Preis eines Designmankos, das nahezu jedem Anbieter von Bewerbermanagementsystemen anhaftet.

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Arbeitgeberbewertungen mal anders: Mit Faire-Karriere einen validen Überblick bekommen

Arbeitgeberbewertungen mit Sternen (c) Clker-Free-Vector-Images / Pixabay.de

Online werden viele verschiedene Plattformen angeboten, auf denen Arbeitgeber sich Bewertungen von Bewerbern, Praktikanten und (ehemaligen) Mitarbeitern einholen können – und die Angebote werden auch häufig genutzt.

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Der steinige Weg zu neuem Personal

Bewerbungsschreiben (c) pixabay.de

Der Weg zu neuem Personal klappt nur noch mit erhöhten Aufwand. Schlüsselqualifikationen sind bei einer Einstellung immer wichtiger. Soft Skills entscheiden zu 50 Prozent, ob ein Bewerber eine Stelle erhält oder ob er wieder nach Hause gehen kann.

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familienkolumne: das kommende beschäftigungsdatenschutzgesetz und das eu-recht?

RA Uwe Karsten (c) drfingerle.de

und ist es in der praxis sinnvoll umsetzbar? ende august 2010 hat das bundeskabinett einen gesetzesentwurf zum beschdatschg vorgelegt. in diesem entwurf wird unter anderem geregelt, wie die datenerhebung vor, während und nach einem beschäftigungsverhältnis erfolgen darf. damit wird die gesamte personenbezogene kommunikation im arbeitsverhältnis erfasst und im bdsg geregelt. allerdings muss der arbeitnehmer im rahmen seiner informellen selbstbestimmung in einzelfällen (ärztliche untersuchung, verwendung von lichtbildern) die einwilligung erteilen, dass seine daten benutzt werden.
vor der einstellung ist die sache bereits kompliziert. es sei an die umfängliche rechtsprechung des bag zum personalfragebogen erinnert.
doch wem nutzt diese vorgehensweise? der arbeitnehmer ist immer in der schwächeren position. wer glaubt denn, dass er eine bewerbung abgibt, die daten zum geschlecht, religion, gesundheit und behinderung nicht preisgibt? spätestens im gespräch bei der einstellung wird es problematisch. soll der arbeitnehmer spontan prüfen, ob die erhebung der daten“ unverzichtbare voraussetzung „ für den job ist? was ist, wenn er ablehnt ? er bekommt den job nicht.
besondere vorsicht ist mit den beliebten netzwerken im internet geboten. man sollte sich sehr genau überlegen, was man da rein schreibt. xing und linked in sind in jedem fall nutzbar, soziale netzwerke wie facebook, schülervz und studivz sollen es nicht sein. wer kontrolliert, wenn der bewerber nicht einwilligt, ob die information aus den netzwerken nicht doch gegenstand der einstellungsüberlegungen gewesen ist? insofern hat die einwilligung des bewerbers lediglich deklaratorischen charakter in der praxis.
besser wäre es gewesen, eine checkliste aufzustellen, die vorgibt, was in eine stellenanzeige hineingehört, welche kriterien zur einstellung unter berücksichtigung der diskriminierungsrechtsprechung objektiv nachvollziehbar sind und im gespräch auch behandelt werden dürfen. arbeitgeber und bewerber dürften vor der einstellung bereits verunsichert sein. immerhin ist eine vollständige anonymisierung der bewerbung (noch) nicht vorgesehen.
während des arbeitsverhältnisses sind die risiken eines verstoßes durch den arbeitgeber hoch, der arbeitnehmer ist durch die aktuelle gesetzeslage nach der probezeit ausreichend geschützt. schon jetzt ist die rechtslage bei videoüberwachung, ortungssystemen und biometrischen verfahren recht umfänglich. das neue gesetz stellt allerdings viele themen, die in der rechtsprechung entschieden wurden klar (nutzung telefon, email und internet) auch weiterhin wird eine interessenabwägung zwischen denen des arbeitgebers und denen des arbeitnehmers erforderlich sein.
einfacher wird es wieder bei der frage der aufbewahrung und weitergabe persönlicher daten nach beendigung des arbeitsverhältnisses. alle daten die nach dem arbeitsverhältnis nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
letztlich soll sich der arbeitnehmer zunächst bei beschwerden an den arbeitgeber wenden. dies steht im widerspruch zur datenschutzrichtlinie 95/46, nach der jedermann das recht hat sich an unabhängige kontrollorgane zu wenden. ein arbeitgeber wird niemals einen verstoß gegen den datenschutz einräumen, weil er damit unter umständen schadensersatzansprüche und imageverlust befürchten muss.
insgesamt ist der entwurf in großen teilen gelungen, allerdings wird die praxis für alle beteiligten nicht einfacher und die konfliktproblematik steigt weiter. man wird abwarten müssen, welche änderungen dieser entwurf noch erfährt.
wenn sie fragen haben und rechtliche beratung suchen, bietet ihnen die dr. fingerle rechtsanwaltskanzlei einen rund-um-service.
die kanzlei dr. fingerle rechtsanwälte wurzelt in einer über 50jährigen tradition. ihr mehr als zehnjähriges engagement in leipzig ist geprägt von stetigem wachstum. die kanzlei ist überwiegend für unternehmen und institutionen tätig, darunter namhafte versicherer, internationale unternehmen und träger öffentlicher verwaltung. darüber hinaus betreuen die anwälte auch ausgewählte privatmandanten.
rechtsanwalt uwe karsten

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