Die Bedeutung von Zusatzleistungen und Benefits für Mitarbeiterbindung und Motivation

Bedeutung von Zusatzleistungen (c) Shridhar Gupta

In der heutigen wettbewerbsorientierten Geschäftswelt ist die Bindung und Motivation von Mitarbeitern von zentraler Bedeutung für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens. Eine effektive Strategie zur Mitarbeiterbindung besteht darin, attraktive Zusatzleistungen und Benefits anzubieten. Diese können einen entscheidenden Einfluss auf die Zufriedenheit, Loyalität und Motivation der Mitarbeiter haben.

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Potenziale in der Mitarbeiterbindung ungenutzt: Die mangelhafte Digitalisierung im Personalbereich

Digitalisierung im Personalbereich hat Potential (c) Andrea Piacquadio
  • Die Digitalisierung im Personalbereich hinkt hinter anderen Bereichen, insbesondere bei der Mitarbeiterbindung, hinterher.
  • Der Fachkräftemangel verstärkt die Dringlichkeit der Digitalisierung, da Unternehmen Potenziale in der Mitarbeiterbindung ungenutzt lassen.
  • Trotz erkannter Wichtigkeit der Digitalisierung stehen HR-Abteilungen vor Hindernissen wie der Einbindung der IT und der Bereitstellung interner Ressourcen.

Die Digitalisierung und Automatisierung haben in vielen Bereichen der Unternehmen Einzug gehalten, doch im Bereich der Mitarbeiterbindung besteht noch erheblicher Nachholbedarf. Laut einer Umfrage von cadooz, einem auf Incentive-Marketing spezialisierten Unternehmen, bleiben die digitalen Tools zur Mitarbeiterincentivierung weit hinter anderen HR-Bereichen zurück. Was Personalverantwortliche über die Digitalisierung im Personalbereich denken, welche Hindernisse sie sehen und welche Maßnahmen als Lösung gesehen werden, erfahren Sie im kommenden Beitrag.

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Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag – Wann Ansprüche verfallen!

Anwälte sind Spezialisten auf verschiedenen Rechtsgebieten

Gleich zu Beginn des Jahres informiert der Netzwerkpartner des Fachkräftesicherers familienfreund KG, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, über eine äußerst praxisrelevante Neuerung, die bei der künftigen Arbeitsvertragsgestaltung zu beachten ist. Es geht um die Ausgestaltung der Arbeitsverträge und insbesondere die Ausschlussfristen.

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familienkolumne: das kommende beschäftigungsdatenschutzgesetz und das eu-recht?

RA Uwe Karsten (c) drfingerle.de

und ist es in der praxis sinnvoll umsetzbar? ende august 2010 hat das bundeskabinett einen gesetzesentwurf zum beschdatschg vorgelegt. in diesem entwurf wird unter anderem geregelt, wie die datenerhebung vor, während und nach einem beschäftigungsverhältnis erfolgen darf. damit wird die gesamte personenbezogene kommunikation im arbeitsverhältnis erfasst und im bdsg geregelt. allerdings muss der arbeitnehmer im rahmen seiner informellen selbstbestimmung in einzelfällen (ärztliche untersuchung, verwendung von lichtbildern) die einwilligung erteilen, dass seine daten benutzt werden.
vor der einstellung ist die sache bereits kompliziert. es sei an die umfängliche rechtsprechung des bag zum personalfragebogen erinnert.
doch wem nutzt diese vorgehensweise? der arbeitnehmer ist immer in der schwächeren position. wer glaubt denn, dass er eine bewerbung abgibt, die daten zum geschlecht, religion, gesundheit und behinderung nicht preisgibt? spätestens im gespräch bei der einstellung wird es problematisch. soll der arbeitnehmer spontan prüfen, ob die erhebung der daten“ unverzichtbare voraussetzung „ für den job ist? was ist, wenn er ablehnt ? er bekommt den job nicht.
besondere vorsicht ist mit den beliebten netzwerken im internet geboten. man sollte sich sehr genau überlegen, was man da rein schreibt. xing und linked in sind in jedem fall nutzbar, soziale netzwerke wie facebook, schülervz und studivz sollen es nicht sein. wer kontrolliert, wenn der bewerber nicht einwilligt, ob die information aus den netzwerken nicht doch gegenstand der einstellungsüberlegungen gewesen ist? insofern hat die einwilligung des bewerbers lediglich deklaratorischen charakter in der praxis.
besser wäre es gewesen, eine checkliste aufzustellen, die vorgibt, was in eine stellenanzeige hineingehört, welche kriterien zur einstellung unter berücksichtigung der diskriminierungsrechtsprechung objektiv nachvollziehbar sind und im gespräch auch behandelt werden dürfen. arbeitgeber und bewerber dürften vor der einstellung bereits verunsichert sein. immerhin ist eine vollständige anonymisierung der bewerbung (noch) nicht vorgesehen.
während des arbeitsverhältnisses sind die risiken eines verstoßes durch den arbeitgeber hoch, der arbeitnehmer ist durch die aktuelle gesetzeslage nach der probezeit ausreichend geschützt. schon jetzt ist die rechtslage bei videoüberwachung, ortungssystemen und biometrischen verfahren recht umfänglich. das neue gesetz stellt allerdings viele themen, die in der rechtsprechung entschieden wurden klar (nutzung telefon, email und internet) auch weiterhin wird eine interessenabwägung zwischen denen des arbeitgebers und denen des arbeitnehmers erforderlich sein.
einfacher wird es wieder bei der frage der aufbewahrung und weitergabe persönlicher daten nach beendigung des arbeitsverhältnisses. alle daten die nach dem arbeitsverhältnis nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
letztlich soll sich der arbeitnehmer zunächst bei beschwerden an den arbeitgeber wenden. dies steht im widerspruch zur datenschutzrichtlinie 95/46, nach der jedermann das recht hat sich an unabhängige kontrollorgane zu wenden. ein arbeitgeber wird niemals einen verstoß gegen den datenschutz einräumen, weil er damit unter umständen schadensersatzansprüche und imageverlust befürchten muss.
insgesamt ist der entwurf in großen teilen gelungen, allerdings wird die praxis für alle beteiligten nicht einfacher und die konfliktproblematik steigt weiter. man wird abwarten müssen, welche änderungen dieser entwurf noch erfährt.
wenn sie fragen haben und rechtliche beratung suchen, bietet ihnen die dr. fingerle rechtsanwaltskanzlei einen rund-um-service.
die kanzlei dr. fingerle rechtsanwälte wurzelt in einer über 50jährigen tradition. ihr mehr als zehnjähriges engagement in leipzig ist geprägt von stetigem wachstum. die kanzlei ist überwiegend für unternehmen und institutionen tätig, darunter namhafte versicherer, internationale unternehmen und träger öffentlicher verwaltung. darüber hinaus betreuen die anwälte auch ausgewählte privatmandanten.
rechtsanwalt uwe karsten

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Wann dürfen und müssen Ihre Bewerber zum Bluttest?

Bluttest - nicht nur zur Diabetesfeststellung (c) stevepb / pixabay.de

Immer wieder geht ein Aufschrei durch die Massen, wenn Sie als Unternehmen Ihre Bewerber und potentiellen Mitarbeiter zum Bluttest schicken. Allerdings sind Tauglichkeitsuntersuchungen vor Antritt einer Stelle nichts neues. Es gibt Situationen, wo Sie sich als Arbeitgeber mit einem Bluttest rechtlich absichern dürfen.

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Ist das Lesen von Mails der Ex-Mitarbeiter erlaubt?

Computer (c) familienfreund.de

Sicher kennen Sie das auch, ihr ehemaliger Mitarbeiter verdient nun schon seit geraumer Zeit seine Brötchen bei einem anderen Arbeitgeber und bei Ihnen trudeln jeden Tag noch fleißig Mails für ihn ein. Was passiert mit dem Email-Account? Ist das Lesen von Mails der Ex-Mitarbeiter erlaubt? Dürfen Sie diese an einen Nachfolger weiterleiten?

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Wie viel Privates ist gut am Arbeitsplatz?

Privates am Arbeitsplatz

Wie viel Privates ist gut am Arbeitsplatz? Dieser Frage gehen, in Bezug auf die Nutzung des beruflichen Rechners für private Zwecke, wie etwa das Surfen im Netz, dem Versenden von E-Mails oder dem Benutzen von Messengern, nicht selten auch Gerichte nach. Unverhältnismäßige private Nutzung des PCs am Arbeitsplatz lenkt ja nicht nur den Mitarbeiter von seinen Aufgaben ab, sondern kann sowohl Ihr Unternehmen für Hacker angreifbar machen, als auch beim (Vorrats-)daten speichern ein großes Problem verursachen. Denn dann kommen zu den Unternehmensdaten auch noch die privaten Daten hinzu, die sie dann ebenfalls 10 Jahre oder länger mit lagern.

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