die richter des bundesgerichtshofes befanden, dass auch für werbung und angebote von dienstleistungen und waren an gewerbliche adressaten eine vorherige einwilligung vorliegen muss, d.h. werbemails und werbefaxe ohne einwilligung sind unzulässig. einzige ausnahme: der adressat hat für derartige zwecke vorgesehene e-mail-adressen und telefaxnummern öffentlich zugänglich gemacht.
die urteile betreffen zwei fälle
im ersten fall bekundete ein fahrzeughändler bei einer toyota-vertretung sein interesse zum sofortigen ankauf von drei bestimmten toyota-modellen. der zweite fall betrifft den anbieter eines online-fußballspiels. dieser hatte per e-mail bei einem fußballverein angefragt, ob er auf der website des vereins sein werbebanner gegen umsatzprovision platzieren dürfe. die kläger gaben an, dass laut uwg eine werbung unter verwendung von faxgeräten oder e-mail als unzumutbare belästigung verboten ist, wenn keine einwilligung des adressaten vorliegt. nach meinung des bgh differenziert das gesetz hier nicht zwischen privatem und gewerblichem empfänger.
wettbewerbswidrig oder nicht?
aus diesem grund, haben die richter entschieden, dass auch gewerbliche anfragen nach waren oder dienstleistungen “werbung” im sinne dieser vorschrift sind. im zweiten war zu klären, ob die adressaten im vorfeld mit der veröffentlichung ihrer e-mail-adresse bzw. faxnummer ihr einverständnis erklärt haben, dass ihnen über das telefaxgerät oder per e-mail angebote ihre firmentätigkeit betreffend zugestellt werden dürfen.
im fall des fahrzeughändlers ist dies zu bejahen, da das bereitstellen der faxnummer und der e-mail-adresse eines unternehmens, etwa auf seiner homepage, dazu bestimmt ist, anfragen hinsichtlich des waren- oder leistungsangebots entgegenzunehmen. entsprechend ist die anfrage des fahrzeughändlers an die toyota-vertretung nicht wettbewerbswidrig, sondern rechtlich zulässig. die anfrage des anbieters von online-fußballspielen hingegen ist eine belästigende werbemaßnahme, da das angebot von bannerwerbung kein typischer vereinszweck eines fußballvereins ist.
(17. juli 2008 – AZ I ZR 75/06 und AZ I ZR 197/05)