Die Familienpflegezeit sollte das Heilmittel für die Mitarbeiter sein, welche berufstätig sind, bleiben wollen und ihre Angehörigen zu Hause pflegen wollen. Dabei wollte die Gesetzgebung berücksichtigen, dass Pflegefälle oft unverhofft eintreten, das sich Mitarbeiter nicht um’s Geld sorgen sollen und, das man ohne Schwierigkeiten wieder in den Beruf zurückkehren kann.
Die Familienpflegezeit in der Praxis musste der Gesetzgeber schon mehrfach nachbessern. Nach Einführung 2012 und fast 2jähriger Kaum-Inanspruchnahme kam ab 1.1.2015 der von vielen geforderte Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit in der Praxis. Dabei wandelte sich die Finanzierung komplett vom Arbeitgeber weg. Das zinslose Darlehen zur Deckung der Einkommenslücke wird nicht mehr wie bisher über den Arbeitgeber beantragt, sondern es kann von ihnen als pflegendem Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und in Raten zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgezahlt werden. Nach Beendigung der Familienpflegezeit wird es ebenso in Raten wieder zurückgezahlt.3 Modelle der Familienpflegezeit gibt es seit Januar 2015 aber nur für Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten. Kleinstunternehmen bis 10 Mitarbeiter – in Sachsen eher die Regel als die Ausnahme – profitieren also von neuerlicher Änderung gar nicht.